Zu den Voraussetzungen der stillschweigenden Ehegatteninnengesellschaft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Rechtsprechung zur Ehegatteninnengesellschaft klargestellt, dass es entscheidend auf die Absichten der Ehegatten bei der Vermögensbildung ankommt. Eine Ehegatteninnengesellschaft liegt vor, wenn die Ehepartner mit ihrer Tätigkeit einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen und das gemeinsam geschaffene Vermögen wirtschaftlich beiden Ehegatten zustehen soll, nicht nur dem formal Berechtigten.

Indizien für eine Ehegatteninnengesellschaft

Planung, Umfang und Dauer der Vermögensbildung: Diese Faktoren können darauf hindeuten, dass eine Zusammenarbeit nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen besteht.

Absprachen über die Verwendung und Wiederanlage erzielter Erträge: Solche Absprachen sind ebenfalls ein Indiz für eine gesellschaftsrechtliche Zusammenarbeit.

Beiträge der Ehegatten: Jeder Ehegatte sollte einen nennenswerten Beitrag leisten, der für den Erfolg der Gesellschaft bedeutend ist. Dabei müssen die Beiträge nicht gleich geordnet sein, solange sie wesentlich sind.

Die Gewinnverteilung in einer stillschweigend vereinbarten Ehegatteninnengesellschaft richtet sich grundsätzlich nach dem Gesellschaftsvertrag. Wenn keine ausdrücklichen Vereinbarungen bestehen, kann durch Vertragsauslegung ermittelt werden, ob Hinweise auf eine bestimmte Verteilungsabsicht vorliegen. Fehlen solche Hinweise, greift die Regel, wonach jeder Gesellschafter unabhängig von Art und Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil erhält. Wer mehr als die Hälfte beansprucht, muss dies beweisen.

Unterschiedlich hohe Beiträge der Ehegatten können ein Indiz dafür sein, dass eine vom Grundsatz gleicher Beteiligung abweichende Verteilung gewollt war. Dies gilt sowohl für Arbeitsleistungen als auch für Geld- und Sachleistungen. Wenn ein Ehegatte deutlich mehr beiträgt, spricht dies gegen eine hälftige Beteiligung.

Der BGH betont die Wichtigkeit einer korrekten Auslegung vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Ehegatten. Die Auslegung muss gesetzliche Regeln und anerkannte Grundsätze beachten. Eine widersprüchliche Auslegung kann keinen Bestand haben und erfordert oft eine Rückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung. Insgesamt zeigt die Rechtsprechung des BGH zur Ehegatteninnengesellschaft, dass es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt und dass sowohl gesellschaftsrechtliche als auch eheliche Aspekte berücksichtigt werden müssen.
BGH XII ZR 29/13 Urteil vom 03.02.2016, eingestellt am 15.12.2024