Unbillige Härte und Zuweisung der Ehewohnung im Rahmen der Trennung
Im Rahmen der Trennung von Ehegatten kann einem Ehegatten nach § 1361 b) BGB die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung überlassen werden, wenn das Festhalten an der gemeinsamen Nutzung eine unbillige Härte darstellt.
In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Bamberg ging es um die Frage, ob die unbillige Härte auch bei einem gemeinsamen Getrenntleben in einer Ehewohnung vorliegt. Die Ehewohnung der Beteiligten hat eine Größe von ca. 200 qm, geht über drei Stockwerke und es liegt ein Gartengrundstück mit 1.800 qm vor. Die Ehewohnung besitzt eine Küche und ein Wohnzimmer. Die Ehefrau hat in der Angelegenheit vorgetragen, dass der Ehemann eine außereheliche Affäre hatte, was zur Trennung geführt hat. Aufgrund dieser Voraussetzung der räumlichen Gegebenheiten ist ein weiteres Zusammenleben mit dem Ehemann in dem Haus, das der Ehefrau gehörte, eine unbillige Härte.
Das Gericht kommt in seinem Beschluss jedoch zu der Annahme, dass die unbillige Härte durch den bisherigen Vortrag nicht ausreichend sei. Vielmehr bestehe eine Situation, wie sie häufig im Rahmen der Trennung angesehen werden kann, wenn man zu der Überzeugung kommt, dass man sich im Haus voneinander trennt, so kann man nicht erwarten, dass alle Räumlichkeiten zu separiere sind. Die Trennung im Haus führt auch nicht dazu, dass man Anwesenheitszeiten oder Nutzungszeiten von den einzelnen Personen erwarten und verlangen kann. Für die unbillige Härte bedarf es eines konkreten Vortrags, weshalb eine gemeinsame Nutzung unzumutbar sei, damit eine Wohnungszuweisung begründet werden kann.
Oberlandesgericht Bamberg, Az. 2 UF 11/22, Beschluss vom 01.04.2022, eingestellt am 14.06.2022