Zur Grunderwerbsteuerpflicht bei Übertragung von Nachlassteilen
Vor dem Bundesfinanzhof ging es in einem aktuellen Verfahren um die Fragestellung, ob den Erwerber eines Erbteils, zu dem ein Grundstück gehört, die Pflicht zur Zahlung der Grunderwerbsteuer trifft. Erworben wurde in dem vorliegenden Fall nicht ein Grundstück aus dem Nachlass, sondern der Erwerber erwarb einen Erbteil. Dieser Erbteil umfasste auch ein Grundstück. Die Nachlassauseinandersetzung im Erbrecht ermöglicht die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auch in der Form, dass Erben ihre Erbteile des Nachlasses verkaufen.

Der Bundesfinanzhof hat in der aktuellen Entscheidung darauf hingewiesen, dass es gefestigte Rechtsprechung sei, dass wenn Erbanteile verkauft werden, zu denen ein Grundstück gehört, dies eine Übertragung des Eigentums kraft Gesetzes ist und diese Übertragung damit grunderwerbsteuerpflichtig ist. Die Grunderwerbsteuer ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG.

In der Entscheidung führt der Bundesfinanzhof aus, dass dies zwar eine andere Beurteilung ist, als sie regelmäßig bei Gesamthandseigentum der Fall ist, allerdings ist die Gesamthandsgemeinschaft der Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung gerichtet, so dass hier eine andere rechtliche Bewertung vorgenommen werden kann und somit gerechtfertigt ist. Die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft ist eine lockere Gemeinschaft als es die Gesamthandsgemeinschaften nach den allgemeinen Vorschriften des Zivilgesetzbuches sind.
Bundesfinanzhof, Az. II B 28/19, Beschluss vom 03.02.2020, eingestellt am 01.05.2020