Anspruch auf Herausgabe von Impfpass und Untersuchungsheft gegen einen Elternteil
Zum Teil kommt es vor, dass Eltern, die getrennt leben, sich über die Herausgabe von Impfpass und Untersuchungsheft streiten. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass das Kind gemäß einer entsprechenden Anwendung von §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB die Herausgabe des Impfpasses und Untersuchungsheft von dem Elternteil verlangen kann, der diese nicht herausgibt. Dieser Anspruch kann auch von dem Elternteil geltend gemacht werden, bei dem das Kind lebt. In dem zu entscheidenden Fall verlangte die Mutter eines siebenjährigen Kindes die Herausgabe des Impfpasses und des Untersuchungsheftes gegenüber dem Vater. Das Kind lebte bei der Mutter und der Kindesvater gab den Impfpass und das Untersuchungsheft nicht heraus mit der Begründung, die Mutter würde diese Unterlagen aus seiner Sicht nur für die zu Unrecht vorgenommene Schulanmeldung benötigen. Das Amtsgericht verpflichtete den Kindesvater auf Herausgabe von Untersuchungsheft und Impfpass. Nach Ansicht des Amtsgerichts habe der Kindesmutter gemäß § 1361 a BGB ein entsprechender Anspruch auf die Herausgabe von Impfpass und Untersuchungsheft zugestanden, da es sich bei den Unterlagen um Haushaltsgegenstände im Sinne dieser Vorschrift handeln würde. Der Kindesvater legte gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt und die Beschwerde des Kindesvaters zurückgewiesen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts stehe der Mutter ein Herausgabeanspruch auf Impfpass und Untersuchungsheft gegen den Vater zu. Dieser Anspruch sei jedoch nicht auf § 1361 a BGB zu stützen, weil es sich bei dem Impfpass und dem Untersuchungsheft nicht um Haushaltsgegenstände handle. Da es sich bei diesen Unterlagen um Gegenstände des persönlichen Gebrauchs des Kindes handele, ergebe sich ein Anspruch auf Herausgabe aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB. Der Herausgabeanspruch stehe zwar eigentlich nur dem Kind zu aber bei getrenntlebenden Eltern befindet sich das Kind in der Obhut eines Elternteils, der den Anspruch des Kindes im eigenen Namen geltend machen kann. Es komme nach Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg nicht darauf an, ob ein Elternteil mit den Unterlagen sorgsam umgehe oder nicht und auch nicht darauf, ob die Unterlagen derzeit zwingend benötigt würden oder nicht.
Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 24.11.2015, Az.: 11 UF 1140/15, eingestellt am 15.12.2019