Zur Berücksichtigung von Gesamtschulden in der Zugewinnausgleichsbilanz
Verheiratete Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, haben bei Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu ermitteln, ob ein Zugewinnausgleichsanspruch des einen Ehegatten gegen den anderen Ehegatten besteht. Häufig werden in der Ehe Gesamtschulden durch die Eheleute aufgenommen. Dies bedeutet, dass sie nach 426 BGB gemeinsam für die Verbindlichkeit im Außenverhältnis gegenüber dem Gläubiger haften, im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten können dann Ausgleichsansprüche bestehen. Die Frage in der Zugewinnausgleichsbilanz stellt sich dann, wie mit der Gesamtschuld umzugehen ist. Rein rechtlich ist eine Gesamtschuld, die zum Zeitpunkt des Stichtags Ehezeitende valutiert, bei beiden Ehegatten in voller Höher als Passivposition einzustellen. Gleichzeitig ist der jeweilige hälftige Ausgleichsanspruch in die Aktivposition des Zugewinns eines jeden Ehegatten einzubringen.
Der BGH hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2020, BGH FamRZ 2020, 231, entschieden, dass in einem solchen Fall im Innenverhältnis die Quote anzusetzen ist, die auf jeden Ehegatten entfällt. Die Folge wäre, dass auf der Passivseite jeweils die Hälfte der Gesamtschuld eingestellt wird, da rechnerisch kein anderes Ergebnis entsteht, als würde die offene Gesamtschuld in voller Höhe als Passivposition eingestellt werden und hälftig als Aktivposition.
Besteht also eine Gesamtschuld von 100.000,00 €, so können die Ehegatten jeweils 50.000,00 € in ihre Passivposition einstellen, da sie im Innenverhältnis hälftig für die 100.000,00 € haften.
BGH, FamRZ 2020, 237, eingestellt am 01.04.2023