Ausschluss des Versorgungsausgleichs aufgrund eines außergewöhnlich schwerwiegenden Vermögensvorfalls
Der Fall behandelt die rechtliche Auseinandersetzung um den Versorgungsausgleich zwischen zwei geschiedenen Ehepartnern. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Beschluss des Familiengerichts, das im Scheidungsverbundbeschluss vom 30. August 2023 entschieden hat, dass kein Versorgungsausgleich stattfindet. Die Ehe wurde auf Antrag der Antragstellerin geschieden, und sie verfügt über ein ehezeitliches Anrecht bei einem gesetzlichen Rentenversicherungsträger mit einem Kapitalwert von 13.487,60 Euro. Der Antragsgegner hat ein wesentlich höheres Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Kapitalwert von 178.244,76 Euro sowie weitere Lebensversicherungspolicen.

Das Familiengericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Antragsgegner kurz vor der Trennung erhebliche Geldbeträge auf Konten angespart hatte, die er auf Wunsch der Antragstellerin in Gemeinschaftskonten umwandelte. Der Antragsgegner erlitt einen Schlaganfall und während seines Krankenhausaufenthalts überwies die Antragstellerin das gesamte Guthaben auf ihr Konto in Spanien und verwendete es für den Erwerb einer Immobilie. Das Gericht sah dies als grobe Verletzung der ehelichen Solidarität an und entschied, dass ein Versorgungsausgleich aufgrund dieser Umstände nicht gerechtfertigt sei.

Die Antragstellerin legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein und argumentierte, dass der Versorgungsausgleich entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden solle. Sie behauptete, der Antragsgegner habe eine Beziehung zu einer anderen Frau unterhalten und Gelder von den Gemeinschaftskonten abgehoben. Sie habe das Geld abgehoben, um es vor dem Zugriff dieser Frau zu schützen und eine Immobilie auch für den Antragsgegner zu erwerben.

Der Antragsgegner bestritt diese Vorwürfe und erklärte, dass die andere Frau lediglich eine langjährige Freundin sei. Er wies darauf hin, dass die Antragstellerin seit Jahren eine Beziehung zu einem anderen Mann hatte, aus der eine Tochter hervorging. Er habe dennoch über Jahre hinweg Unterhaltszahlungen an die Antragstellerin geleistet.

Das Gericht entschied, dass die grobe Unbilligkeit des Verhaltens der Antragstellerin einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigt. Es hob hervor, dass ihr Handeln nicht nur gegen die getroffenen Absprachen verstieß, sondern auch in höchstem Maße illoyal war, da sie das gesamte Kontoguthaben entzogen und für eigene Zwecke verwendet hatte. Die Antragstellerin habe damit alle wechselseitigen Fürsorgepflichten endgültig aufgekündigt.

Die Beschwerde der Antragstellerin wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht stellte klar, dass das Verhalten der Antragstellerin eine grobe Verletzung der ehelichen Pflichten darstellt und daher ein Versorgungsausgleich nicht gerechtfertigt sei. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt, da ihr Rechtsmittel erfolglos war.

Insgesamt zeigt dieser Fall die Komplexität von Versorgungsausgleichsverfahren und die Bedeutung von Treu und Glauben sowie ehelicher Solidarität in solchen rechtlichen Auseinandersetzungen. Der Fall verdeutlicht auch, wie Gerichte bei groben Verstößen gegen eheliche Pflichten handeln können und welche Kriterien dabei herangezogen werden.
KG, Beschluss vom 07.03.2024, Az.: 16 UF 112/23, eingestellt am 15.10.2024