Zum Fortbestand und zur Suspendierung einer Vorsorgevollmacht
Vor dem Bundesgerichtshof ging es in einem Verfahren um die Frage, ob eine Vorsorgevollmacht zu suspendieren sei und ein Betreuer anstelle des Bevollmächtigten einzusetzen wäre.

Die 78-jährige Betroffene leidet an Alzheimer-Demenz und kann ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln. Sie erteilte ihrem Nachbarn am 8. September 2019 eine Generalvollmacht, die sie in den folgenden Jahren bestätigte. Nach einem Widerruf der Vollmacht im August 2021 traten Probleme bei der Akzeptanz der Vollmacht durch die Bank auf. Das Amtsgericht setzte daraufhin eine Betreuung für verschiedene Bereiche, einschließlich Vermögenssorge und Gesundheitsangelegenheiten, ein und suspendierte die Vollmacht des Nachbarn.

Das Landgericht wies die Beschwerde der Betroffenen zurück, reduzierte jedoch den Aufgabenbereich der Betreuung. Es entschied, dass bestimmte Angelegenheiten nicht durch den Bevollmächtigten geregelt werden konnten, da Zweifel an dessen Eignung bestanden. Der Bevollmächtigte hatte es versäumt, einen erheblichen finanziellen Verlust zu verhindern, der durch Anwaltskosten entstanden war, obwohl dies nicht den objektiven Bedürfnissen der Betroffenen entsprach.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung war erfolgreich. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass eine Betreuung nur dann erforderlich ist, wenn die Angelegenheiten nicht durch einen Bevollmächtigten geregelt werden können. Eine wirksame Vorsorgevollmacht schließt die Bestellung eines Betreuers grundsätzlich aus, es sei denn, der Bevollmächtigte ist ungeeignet oder gefährdet das Wohl des Betroffenen.

Das Landgericht hatte die Redlichkeit des Bevollmächtigten nicht in Frage gestellt, sondern nur dessen Eignung zur Wahrnehmung bestimmter Angelegenheiten. Es hätte prüfen müssen, ob eine Kontrollbetreuung anstelle einer Vollbetreuung ausreichen würde. Eine solche Betreuung wäre nur dann nicht ausreichend, wenn zu erwarten wäre, dass der Bevollmächtigte den Anweisungen des Kontrollbetreuers nicht folgen würde. Zudem fehlten ausreichende Begründungen für die Bestellung eines Berufsbetreuers anstelle des gewünschten Bevollmächtigten sowie für die Suspendierung der Vollmacht.

Für eine solche Maßnahme muss eine dringende Gefahr bestehen, dass der Bevollmächtigte nicht gemäß den Wünschen des Vollmachtgebers handelt und dadurch dessen Wohl gefährdet. Eine bloße rückblickende Betrachtung seines Verhaltens reicht nicht aus; es bedarf einer Prognose seines zukünftigen Verhaltens.
BGH, Aktenzeichen XII ZB 75/24, Beschluss vom 31.07.2024, eingestellt am 01.11.2024