Zu den Voraussetzungen des Barunterhaltspflichtigen für den Mehrbedarf des Kindes bei Internatsunterbringung aufzukommen
Vor dem OLG Karlsruhe ging es in einer aktuellen Entscheidung um den Fall, dass ein Kind in einem Internat untergebracht wurde. Das Mädchen hatte eine Lese-Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie) und eine Rechenschwäche (Dyskalkulie). Während der Grundschulzeit des Mädchens wurde diese Lese-Rechtschreib-Schwäche und Rechenschwäche erkannt. Zunächst erfolgte eine Behandlung des Kindes durch Therapie am Wohnort des Kindes. Die Eltern des Kindes lebten getrennt voneinander, das Kind lebte beim Vater und die Mutter war barunterhaltspflichtig. Nach Abschluss der Grundschulzeit wurde den Eltern des Kindes empfohlen, dass das Kind die Realschule besuchen sollte. Der Vater des Kindes hatte die alleinige Sorge für die Teilbereiche Schulangelegenheiten und Aufenthaltsbestimmungsrecht. Der Vater entschied, dass das Kind in ein Internatsgymnasium gehen sollte, um dort eine entsprechende Förderung zu erfahren, die es am Heimatort nicht erhalten könnte. Die Internatsunterbringung verursachte Kosten von monatlich mehr als 1.500,00 €. Trotz einer Förderung an der Internatsschule wurden die schulischen Leistungen der Tochter nicht besser. In den Hauptfächern rangierten sie zwischen ausreichend und ungenügend. Der Vater des Kindes beantragte vor Gericht, dass die Mutter anteilig die Kosten des Mehrbedarfs tragen sollte.
Das OLG Karlsruhe entschied, dass in einem Fall, in dem ein Elternteil die elterliche Sorge für schulische Angelegenheiten ausübt, berechtigt ist, die Ziele der Ausübung als solches festzulegen. Der barunterhaltspflichtige Elternteil, in dem Fall die Mutter, hat die Entscheidung zu akzeptieren, selbst wenn dabei höhere Kosten entstehen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die durch diese Entscheidung entstehenden Mehrkosten gerechtfertigt sind. In dem vorliegenden Fall kam das OLG Karlsruhe zu dem Schluss, dass hier die Internatsunterbringung die Mehrkosten nicht rechtfertigen würde. Dies wurde damit begründet, dass nicht ersichtlich sei, dass die Förderung, die das Kind im Internat erhielt, besser sei als eine Förderung, die das Kind zuvor am Wohnort des Vaters erhielt. Es war nicht ersichtlich, dass die Internatsunterbringung zu einer besseren schulischen Leistung der Tochter geführt hätte. Diese waren auch nach der Förderung auf dem Internat im Wesentlichen im Bereich von ausreichend und mangelhaft.
Aus diesem Grund hat in einer Fallkonstellation, in der ein Elternteil allein sorgeberechtigt für die schulischen Angelegenheiten ist, dann keinen Anspruch, den Mehrbedarf zum Teil erstattet zu bekommen, wenn nicht ersichtlich ist, dass die Förderung, die das Kind erhält, tatsächlich zu einer qualitativ besseren schulischen Leistung führt.
OLG Karlsruhe, Az.: 20 UF 105/18, Beschluss vom 16.05.2019, eingestellt am 01.09.2019