Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge
Wird die elterliche Sorge einem Elternteil allein übertragen, so kann durch gerichtlichen Herausgabebeschluss auch die zwangsweise Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung über die Herausgabe des Kindes getroffen werden.
Vor dem Oberlandesgericht Bremen ging es in einem Beschwerdeverfahren um die Fragestellung, ob die im einstweiligen Anordnungsverfahren dem Kindesvater übertragene elterliche Sorge im Wege des Zwangs durch Herausgabe des Kindes durchgesetzt werden kann. Gegen diese Herausgabe hatte sich die Kindesmutter wiederum gewendet. Dem Sachverhalt lag zugrunde, dass die Eltern eines
13-jährigen Kindes die elterliche Sorge zunächst gemeinsam innehatten. Nach der Trennung ist die Mutter zwei Mal mit dem Kind, das zu dem Zeitpunkt bei der Kindesmutter lebte, umgezogen, ohne dies dem Kindesvater mitzuteilen, weitere Umzüge wurden nicht ausgeschlossen. Der Kindesvater beantragte daraufhin die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im einstweiligen Anordnungsverfahren. Der Sohn war mit diesem Verfahren nicht einverstanden, er hat sich zeitweise in die Obhut des Jugendamtes begeben und hat auch gegenüber dem Oberlandesgericht Bremen im Rahmen der Anhörung mitgeteilt, dass, wenn er zu seinem Vater müsse, er sich etwas antun würde.
Das Oberlandesgericht Bremen hat festgestellt, dass hier ein derzeit stabiler und zielgerichteter Kindeswille vorhanden sei, das Kind einen stark belasteten Eindruck hinterlassen habe und zwar bei der Kindesmutter Anzeigen zu erkennen sind, dass sie ihr Kind nicht im Blick hat und Hinweise gegeben sind, die Fragen hinsichtlich ihrer Erziehungseignung aufwerfen. Aber auch beim Vater war festzustellen, dass die Kindeseltern durch ihren Konflikt offenbar das Kind selbst aus den Augen verloren haben. Dadurch, dass im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens eine summarische Prüfung zu erfolgen hat, die eine doppelte Kindeswohlprüfung beinhaltet, war für das Oberlandesgericht Bremen trotz der zutage getretenen Defizite der Eltern der Kindeswille maßgeblich, ebenso hatte der Kindesvater in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er sich dem Willen des Kindes nicht entgegenstellen möchte und auch den Aufenthalt des Sohnes bei der Kindesmutter nicht weiter infrage stellen wollte, dass das Amtsgericht Bremen die gemeinsame elterliche Sorgen wiederhergestellt hat. Dies war zudem auch möglich, da die Kindesmutter keinen Antrag im Beschwerdeverfahren auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sie gestellt hatte.
OLG Bremen, Az.: 4 UF 36/23, Beschluss vom 17.08.2023, eingestellt am 15.10.2023