Unmittelbare Co-Mutterschaft bei der Geburt
Im deutschen Recht gibt es aufgrund der Regelung des Abstammungsrechts, § 1591 BGB, keine Co-Mutterschaft bei der Geburt mit der Folge, dass nur die Mutter, die das Kind auf die Welt bringt, Mutter des Kindes ist. Aus der Regelung des § 1591 BGB ergibt sich ferner, wer dann Vater des Kindes sein kann. Bei der Co-Mutterschaft ist eine weitere Mutter Mutter des Kindes. Solche Co-Mutterschaften gibt es beispielsweise bei der Geburt in den Staaten Spanien, Niederlande, Österreich und England und Wales. In den Niederlanden und in Österreich wird dann die Ehefrau oder die Partnerin der Mutter, die das Kind gebiert, automatisch die Co-Mutter. Ist die Mutter bei der Geburt des Kindes ledig, so kann die Co-Mutterschaft im Rahmen der Anerkennung und gerichtlichen Feststellung möglich sein, wenn eine Einwilligung oder Vereinbarung in die künstliche Befruchtung für die Geburtsmutter getroffen wurde, oder eine entsprechende Maßnahme durchgeführt wurde. Für England und Wales gilt die Partnerin oder Ehefrau der Geburtsmutter als Co-Mutter, wenn die Co-Mutter der künstlichen Befruchtung der Geburtsmutter zugestimmt hat oder die beiden Mütter dann eine entsprechende Vereinbarung getroffen hatten.
Da das deutsche Recht die Co-Mutterschaft nicht kennt, lässt sich in Deutschland eine Co-Mutterschaft lediglich im Wege der Stiefkindadoption erzielen.
Quelle: Susanne Liliane Gössel, Die Anerkennung der Elternschaft zwischen den Mitgliedsstaaten der EU, FF 03/2023, Seite 101 – 107, eingestellt am 01.06.2023