Zur Subsidiarität von Ordnungshaft gegenüber einem Ordnungsgeld
Zur Durchsetzung gerichtlicher Anordnungen besteht die Möglichkeit, gegen den Anordnungsverpflichteten bei Verstoß gegen die gerichtlichen Anordnungen Ordnungsgeld oder Ordnungshaft zu beantragen und zu vollstrecken.
Mit dem Ordnungsgeld soll erreicht werden, dass die Zwangsmaßnahme auch umgesetzt wird. Ordnungshaft ist ein Mittel, das dann angewendet werden soll, wenn eine Vollstreckungsmaßnahme des Ordnungsgeldes keine Aussicht auch Erfolg hat, denn die ZPO sieht die Ordnungshaft nur subsidiär an, wenn ein Ordnungsgeld nicht als ausreichend erscheinen mag, um die Anordnungsverpflichtung durchzusetzen.
Zu diesem Ergebnis kommt auch das Oberlandesgericht Bremen in einem Verfahren aus dem Jahre 2022, hier wurde festgestellt, dass zunächst ein Ordnungsgeld gegenüber dem Anordnungsverpflichteten verhängt wurde, dieses wurde jedoch nicht beigetrieben und es sollte eine Ordnungshaft verhängt werden. Da sich aber aus der Akte nicht ergab, dass das Ordnungsgeld auch vollstreckt worden ist, konnte zunächst eine erweiterte Ordnungshaft angeordnet werden.
Das Oberlandesgericht Bremen begründet dies zum einen mit der gesetzlich vorgesehenen Subsidiarität der Ordnungshaft gegenüber dem Ordnungsgeld und mit der Verhältnismäßigkeit, dass zunächst das Ordnungsgeld vollstreckt werden muss und nur bei Nichtvollstreckungsmöglichkeit des Ordnungsgeldes die Ordnungshaft als Ersatzmittel angewendet werden kann.
OLG Bremen, Az.: 4 UF 1/22, eingestellt am 15.02.2023