Beschleunigungsgebot im kindschaftsrechtlichen Verfahren
Gemäß § 155 FamFG gibt es in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht oder den Aufenthalt eines Kindes, dessen Herausgabe oder Kindeswohlgefährdung, das sogenannte Vorrang- und Beschleunigungsgebot. Das Beschleunigungsgebot soll dazu führen, dass diese Verfahren zügig durchgeführt werden, da sie für das Kind von erheblicher Bedeutung sind. Aus diesem Grund ist gesetzlich festgelegt, dass der erste Termin bereits spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens und damit Antragseinreichung stattfindet.

In einem Umgangsverfahren, in dem es darum ging, dass dem Kindesvater Umgang mit dem Kind gewährt wird und eine gutachterliche Prüfung durchgeführt wird, hatte der Kindesvater Beschwerde beim Oberlandesgericht Koblenz eingereicht, da die Verfahrensführung aus seiner Sicht gegen das Beschleunigungsgebot verstieß. In dem Verfahren wurden Fristen und Termine so gesetzt, dass sich aufgrund von Urlaubsabwesenheiten das Verfahren in die Länge zog und auch dem Gutachter wurde eine Frist von sechs Monaten eingeräumt, um das Gutachten vorzulegen. Während dieser Zeit hatte der Vater seit mehreren Monaten bereits keinen Umgang mit dem Kind und das fortlaufende Verfahren führte dazu, dass ihm dieser auch nicht gewährt wurde. Das Oberlandesgericht Koblenz kommt in seinem Beschluss zu dem Ergebnis, dass die lange Verfahrensdauer, die dazu führt, dass das Kind keinen Umgang mit dem Vater hat und auch der Vater keinen Umgang mit seinem Kind hat, gegen das Beschleunigungsgebot aus § 155 FamFG verstößt.
OLG Koblenz, Az.: 7 WF 535/21, Beschluss vom 03.08.2021, eingestellt am 15.10.2021