Willensschwäche und sittenwidrige Schenkungen
Der Bundesgerichtshof hatte sich in einer Entscheidung mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem der Kläger während intensivstationärer und stationärer Krankenhausaufenthalte Vollmachten erteilt, widerrufen und Grundstücksübertragungen vorgenommen hat.
Im Nachgang daran widerrief er den Grundstücksübertragungsvertrag. Begründet wurde dies, dass er zum Zeitpunkt der Übertragung nicht geschäftsfähig gewesen sei und zudem in sittenwidriger Weise gedrängt worden sei, einen entsprechenden Vertrag abzuschließen.
Der Bundesgerichtshof führt in der Entscheidung aus, dass es für die Frage der Geschäftsunfähigkeit und der Prüfung des Gerichts allein darauf ankommt, ob der Kläger substantiiert seine Geschäftsunfähigkeit dargelegt hat. Es genügt hierbei, dass der Sachvortrag des Klägers konkrete Anhaltspunkte bietet, die eine Geschäftsunfähigkeit nicht grundsätzlich ausschließen oder wie es der Bundesgerichtshof ausführt, „nicht von der Hand zu weisen“ sind. Daneben ist bei der Vornahme von Verträgen, wie sie im vorliegenden Fall vorgelegen haben, zu prüfen, ob die Situation des Klägers, während derer er die Verträge abgeschlossen hat, möglicherweise eine Sittenwidrigkeit gegeben ist, die eine Anfechtung begründet, weil der Kläger zum Abschluss der Verträge gedrängt worden sei.
Sollte also ein Schenkungsvertrag vorliegen und es sollte eine Willensschwäche eines Beteiligten gegeben sein, die im Rahmen der Grundstücksübertragung zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung des Übertragenden gegeben war der Übertragende den konkreten Verdacht einer Willensschwäche darlegen kann, so kann es zur Aufhebung eines solchen Vertrages kommen.
BGH, Az.: X ZR 3/20, Urteil vom 26.04.2022, eingestellt am 31.12.2023