Zugewinnausgleich und Belegvorlagepflicht
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs haben die Ehegatten untereinander einen sogenannten Auskunfts- und Beleganspruch zu den Stichtagen Ehezeitanfang, Trennungszeitpunkt und Ehezeitende. Die Auskunft dient zur Ermittlung des jeweiligen Vermögens, so dass im weiteren Verlauf der Zugewinnausgleichsanspruch ermittelt werden kann.
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, was den Auskunfts- und Beleganspruch umfasst. Er führt aus, dass der Beleganspruch den Auskunftsberechtigten in die Lage versetzen soll, den gleichen Wissensstand zu haben, wie der Auskunftspflichtige. Der Beleganspruch soll nicht dazu dienen, ihm ein höheres Wissen zu ermöglichen als das, was der Pflichtige hat.
In dem Verfahren ging es um die Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GbR. Der pflichtige Ehemann teilte mit, dass es diesen Abschluss nicht gäbe. Der Bundesgerichtshof kommt in der Entscheidung zu dem Ergebnis, dass es nicht Sache der Auskunftsstufe ist, dem Auskunftspflichtigen bereits ein höheres Wissen zu vermitteln, als es der Auskunftspflichtige hat. Insoweit konnte kein Jahresabschluss für die GbR, soweit er noch nicht vorhanden war, eingefordert werden. Nach Ausführung des Bundesgerichtshofs stimmt dies mit der Gesetzesbegründung zum Auskunfts- und Beleganspruch überein.
Hinsichtlich der Wertermittlung bleibt es dem Auskunftsberechtigten überlassen, nach § 1379 Abs. 1, Satz 3 BGB den Pflichtigen auf Wertermittlung in Anspruch zu nehmen, oder auch seinen Anspruch auf Wertfeststellung durch Sachverständigengutachten zu ermitteln.
BGH, Az.: XII ZB 472/20, Beschluss vom 01.12.2021, eingestellt am 01.06.2022