Zu den Möglichkeiten der Kontrolle eines Betreuers
Ist eine Person nicht mehr in der Lage, ihren eigenen Willen kundzutun und ihre eigenen Geschäfte zu erledigen, dann wird die Betreuung angeordnet. Um einer gerichtlichen Betreuungsanordnung entgegenzuwirken bietet sich die Möglichkeit, dass der Betroffene noch im Zustand geistiger Gesundheit eine Generalvollmacht gegenüber dem Vollmachtnehmer erteilt, die sämtliche Angelegenheiten betrifft, so dass es einer Bestellung des Betreuers durch das Betreuungsgericht nicht bedarf. Solche Generalvollmachten sind insbesondere deshalb sinnvoll, um zu verhindern, dass familienfremde Personen Bestimmungen für Familienmitglieder treffen können.
Aber auch bei der Durchführung der Betreuung kann sich die Frage stellen, ob der Betreuer und damit der Bevollmächtigte im Rahmen der Interessen des Vollmachtgebers und damit des Betroffenen handelt. Grundsätzlich muss der Bevollmächtigte die Angelegenheiten, die er für den Betroffenen wahrnimmt, gemäß der Vereinbarung oder aber dem ausdrücklich erklärten Willen des Vollmachtgebers oder dessen mutmaßlichen Willen besorgen. Enthält die Bevollmächtigung nur solche Hinweise und Kriterien nicht, dann ist auf die objektiven Bedürfnisse des Betroffenen im Rahmen der Betreuung abzustellen.
Besteht dennoch Streit darüber, was die objektiven Bedürfnisse sind, so kann im familiengerichtlichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 FamFG eine Anhörung des Betroffenen durch das Familiengericht angeordnet werden. Selbst wenn der Betroffene nicht in der Lage sein sollte, seinen Willen kundzutun, ist das Gericht verpflichtet, sich vom Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen.
Zu einer Entziehung der Vollmacht des Bevollmächtigten kommt es nur dann, wenn die dringende Gefahr besteht, dass der Betreuer nicht gewillt ist, jedenfalls in Übereinstimmung mit einem Kontrollbetreuer oder nach den Wünschen des Vollmachtgebers zu handeln. In Fällen, in denen das Verhalten des Betreuers das Vermögen des Betroffenen erheblich gefährden kann, kann das Betreuungsgericht nach § 1820 BGB bestimmen, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht ganz oder zum Teil nicht mehr ausüben darf.
Bundesgerichtshof, Az. XII ZB 515/22, Beschluss vom 29.03.2023, eingestellt am 30.06.2023