Zu der Coronabeihilfe im Unterhalt
Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main ging es um die Fragestellung, ob Coronabeihilfen, wie die sogenannte Coronasoforthilfe Einfluss auf die Unterhaltszahlungen haben und darin zu berücksichtigen sind.
Das OLG Frankfurt/Main führt aus, dass die Corona-Pandemie und die Auswirkungen der Pandemie nicht vorhersehbar waren, so dass keine Vorkehrungen getroffen werden mussten, dass Einnahmen in Zukunft geringer sein können, als vor der Pandemie. In dem Verfahren ging es um Unterhaltszahlungen, die der provisionsbasiert abhängig beschäftigte Mann an Kindesunterhalt zu zahlen hatte. In der Entscheidung führt das Gericht aus, dass die Coronasoforthilfen zweckgebundene Leistungen waren und der Überbrückung von Liquiditätsengpässen bei diesem Personenkreis dienen sollten. Aus diesem Grund führt das OLG Frankfurt/Main die Coronasoforthilfen nicht in die Unterhaltsberechnung mit ein, so dass diese nicht berücksichtigt werden. Das Gericht führt weiter aus, dass Unterhaltsschwankungen und auch kurzfristige Rückgänge des Einkommens aufgrund der Corona-Pandemie nicht bereits bei der Feststellung des eheangemessenen Bedarfs zu berücksichtigen sind, sondern es dabei erst auf der Stufe der Leistungsfähigkeit des Leistungspflichtigen, also desjenigen, der den Unterhalt zu zahlen hat, zu berücksichtigen sind.
Da bei Selbständigen für die Unterhaltsberechnung regelmäßig das durchschnittliche Einkommen der letzten 36 Monate zugrunde gelegt wird, ist bei Rückgängen der Einkünfte, auch wenn diese nicht kurzfristig sind, eine Abänderung des bestehenden Titels erforderlich.
OLG Frankfurt/Main, Az.: 8 UF 28/20, Beschluss vom 26.04.2021, eingestellt am 15.11.2021