Das Nachlassgericht hat im Erbschein kein bestimmtes Testament zu bezeichnen
Im Erbscheinverfahren muss derjenige, der einen Erbschein beantragt angeben, ob er aufgrund gewillkürter, das heißt testamentarischer Erbfolge oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge einen Erbschein beantragt.
Vor dem Oberlandesgericht Hamburg stritten die Parteien darüber, ob das Nachlassgericht an ein bestimmtes, im Antrag erwähntes, Testament gebunden ist. Es stellte sich die Frage, ob der Erbschein sich auf dieses spezielle Testament beziehen müsse oder nicht. Das Oberlandesgericht Hamburg kam in der Entscheidung zum Ergebnis, dass das Nachlassgericht im Erbscheinverfahren die vorliegenden Testamente zu würdigen hat, um festzustellen, ob ein Erbschaftsanspruch besteht und sich aus den Testamenten ableiten lassen kann, so dass ein Erbschein beantragt werden kann oder nicht.
Das Nachlassgericht hat bei der Ausstellung des Erbscheins jedoch nicht ein bestimmtes Testament zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall lagen zwei Testamente vor, die die beiden Parteien jeweils zu Erben zu ein Halb ausgewiesen haben. Das eine Testament enthielt jedoch noch Teilungsanordnungen und ein Erbe wollte das Grundbuch berichtigt wissen und bedurfte hierfür die Zustimmung des anderen Erben. Das Oberlandesgericht Hamburg stellte fest, dass das Verfahren zur Klärung der Fragestellung in der Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Erben nicht das Erbscheinverfahren sei, sondern dass diese Frage im Erbenfeststellungsverfahren vor den Zivilgerichten (ordentlicher Zivilprozess) geführt werden müsse. Etwas anderes ergebe sich weder aus der Grundbuchordnung, den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
OLG Hamburg, Az. 2 W 83/19, Beschluss vom 07.04.2020, eingestellt am 15.06 2020