Zur externen Teilung und der Neuausübung des dem Versorgungsausgleichsberechtigen zustehenden Wahlrechts
Wenn Ehegatten sich scheiden lassen, findet auch von Amts wegen der Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten statt. Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der Rentenanwartschaftsrechte, die die Ehegatten in der Ehezeit erworben haben. Für den Ausgleich gibt es die sogenannte interne Teilung oder auch die externe Teilung. Die externe Teilung kommt in Betracht, wenn die Versorgungsträger nicht identisch sind.
In einer aktuellen Entscheidung des BGH hatte dieser darüber zu urteilen, ob der Zielversorgungsträger, der bereits im Rahmen der vorgesehenen externen Aufteilung sein Einverständnis abgegeben hatte, dieses Einverständnis zurücknehmen darf. Als Voraussetzung nannte der BGH, dass in Fällen, in denen der Versorgungsträger aus aufsichtsrechtlichen Gründen einen Tarif nicht mehr anbieten kann, da dieser für die Neuaufnahme von Versicherten nach aufsichtsrechtlichen Vorgaben keine neuen Mitglieder aufnehmen darf, von seinem Einverständnis zurücktreten kann. In diesem Fall hat der Versorgungsausgleichsberechtigte das Recht, sein Wahlrecht neu auszuüben. Da Gericht hat den Versorgungsausgleichsberechtigten auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Darüber hinaus ist es geboten, dass das Gericht in der Beschlussformel eine nähere Konkretisierung der Bedingung der Zielversorgung im Rahmen der externen Teilung bei Vorliegen eines privaten Zielversorgungsträgers vornimmt.
BGH, Az. XII ZB 437/18, Beschluss vom 17.07.2019, eingestellt am 01.10..2019