Zur Frage der Umwandlung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in eine Ehe nach deutschem Recht, wenn bereits im Ausland eine gleichgeschlechtliche Ehe eingegangen wurde
Das Oberlandesgericht Köln hatte in einer aktuellen Entscheidung über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Zwei Ehepartner waren in Deutschland im Jahr 2001 eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingegangen. Nachdem in Frankreich im Jahr 2013 die gelichgeschlechtliche Ehe eingeführt wurde, heirateten die beiden Lebenspartner in Frankreich. Nachdem auch in Deutschland mit dem Eheöffnungsgesetz auch die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare möglich war, wollten die Lebenspartner ihre eingetragene Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht in eine Ehe umwandeln lassen. Das Standesamt lehnte diese Umwandlung ab, da bereits eine Ehe nach französischem Recht vorliegen würde. Das OLG Köln führte in seiner Entscheidung aus, dass sich auch im Rahmen des internationalen Privatrechts die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe in diesem Fall nur nach deutschem Kollisionsrecht und damit nach Artikel 17 b EGBGB ergibt. Zuvor eingegangene gleichgeschlechtliche ausländische Ehen wurden in Deutschland bis zum Eheöffnungsgesetz als gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften angesehen. Erst mit dem Eheöffnungsgesetz konnten sie in eine Ehe umgewandelt werden. Die Eingehung einer gleichgeschlechtlichen Ehe nach ausländischem Recht führt aber nicht dazu, dass eine bestehende Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht ausgelöst wird. Der Anspruch diese umzuwandeln in eine Ehe besteht weiterhin fort und besteht auch neben der ausländischen Ehe. Aus diesem Grund war dem Antrag der Beteiligten statt zu geben, sodass die in Deutschland geschlossene Lebenspartnerschaft in eine Ehe rückwirkend umzuwandeln war.
OLG Köln, Az.: 21 Wx 6/18, Beschluss vom 13.06.2019, eingestellt am 15.09.2019