Neue Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2023
Auch für das Jahr 2023 wurden die Kindesunterhaltszahlbeträge nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle angepasst. Die Düsseldorfer Tabelle stellt eine Richtlinie zur Bemessung des Kindesunterhalts dar und hat keine Gesetzeskraft. Die Familiengerichte orientieren sich bei der Festsetzung des Kindesunterhalts an der Düsseldorfer Tabelle.
Die neue Düsseldorfer Tabelle beinhaltet erneut 15 Gehaltsstufen im Rahmen der Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und besteht weiterhin aus den insgesamt 4 Altersstufen von 0 bis 5 Jahren, 6 bis 11 Jahren, 12 bis 17 Jahren und dann ab 18 Jahren. Die Prozentsätze für den Unterhalt im Rahmen des dynamischen Unterhalts gehen von 100 % des Kindesunterhalts in der 1. Gehaltsstufe bis zu 200 % Kindesunterhalt in der 15. Gehaltsstufe nach der Düsseldorfer Tabelle.
Auch die Bedarfskontrollbeträge wurden im Rahmen der Düsseldorfer Tabelle angepasst und sind von Minimum 960 € auf 1.120 € angehoben wurden.
Ebenso trägt die neue Düsseldorfer Tabelle der Anpassung des Kindergeldes Rechnung, das nun mehr einheitlich pro Kind 250 € Kindergeld gezahlt werden und sich dies dann unter Berücksichtigung der hälftigen Kindergeldbeträge in den einzelnen Zahlstufen widerspiegelt. Das Kindergeld ist auf den Bedarf des Kindes gem. § 1612 b BGB anzurechnen. Gegenüber dem Jahr 2022 wurde das Kindergeld für das erste und zweite Kind um 31 € erhöht und für das 3. Kind um 25 €.
Der Mindestkindesunterhalt richtet sich nach dem Existenzminimum eines Kindes. Auf Grundlage des Existenzminimumberichts für das Jahr 2024 wurde der Mindestunterhalt durch Rechtsverordnung gem. § 1612 a Abs. 4 BGB festgelegt. Für minderjährige Kinder wurde der Mindestunterhalt bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres auf 437 € festgelegt, für die 7-12-jährigen Kinder auf 502 € und für Kinder von 13 bis 18 Jahren auf 588 €.
(eingestellt am 14.01.2023)