Ausbildungsunterhalt
Eltern sind ihren Kindern gegenüber zum Ausbildungsunterhalt verpflichtet. Dieser Unterhaltsanspruch ergibt sich aus § 1610 Absatz 2 BGB.

Das Kind, das den Ausbildungsunterhalt von seinen Eltern beansprucht, muss die Tatbestandsvoraussetzungen darlegen und auch gemäß § 1606 Absatz 3 Satz 1 BGB die Haftungsanteile darlegen, die es gegenüber seinen Eltern hat. Eine solche Darlegung hat das Kind im gerichtlichen Verfahren beizubringen.

Aus dem Ausbildungsunterhaltsanspruch ergibt sich, dass die Eltern des Kindes dem Kind den Unterhalt für die Berufsausbildung schulden, der den Begabungen und Fähigkeiten des Kindes entspricht und sich am Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des anspruchsberechtigten Kindes orientiert.

Im Rahmen der Ausbildung ist es auch möglich, dass das Kind einen Ausbildungswechsel vornimmt, diesen hat es jedoch frühzeitig vorzunehmen und auch mit den anspruchsverpflichteten Eltern zu besprechen. Der Grund dafür liegt darin, dass die Eltern als Anspruchsschuldner wissen müssen, wie lange sie mit einem Unterhaltsanspruch des Kindes rechnen müssen.

In einem gerichtlichen Verfahren, in dem das Kind seine Eltern für den Unterhaltsanspruch verpflichten will, muss es sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen für den Unterhaltsanspruch des Ausbildungsunterhalts als auch hinsichtlich der jeweiligen Quotenverhältnisse, die die Eltern ihrerseits zu erbringen haben, darlegen und beweisen.
OLG Bremen, Aktenzeichen 4 UF 17/22, Beschluss vom 30.08.2022, eingestellt am 15.01.2024