Kindesunterhalt im paritätischen Wechselmodell
Leben Kindeseltern voneinander getrennt und betreuen die Kinder im paritätischen Wechselmodell, so dass jeder Elternteil tatsächlich 50 % des Umgangs mit den Kindern hat, dann kann kein Elternteil gegen den anderen in alleiniger Vertretung für das Kind den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den anderen Elternteil richten. Für die Geltendmachung des Kindesunterhalts bedarf es deshalb der Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Kind, der das Kind dann im Unterhaltsverfahren vertritt. Begründet wird dies damit, dass im Rahmen des paritätischen Wechselmodells keinem Elternteil die alleinige Obhut, wie sie § 1629 BGB vorsieht, zuzusprechen ist.
Die gleichen Voraussetzungen stellen sich dann für den Mehrbedarf des Kindes, wie beispielsweise bei den Kosten einer Privatschule. Unter Mehrbedarf versteht man den Teil des Bedarfs, der über einen längeren Zeitraum anfällt und das übliche Maß des Kindesunterhalts übersteigt, der ansonsten mit den Tabellensätzen nach der Düsseldorfer Tabelle abgegolten ist. Der Mehrbedarf muss allerdings auch kalkulierbar sein. Ein Elternteil, der dem Schulbesuch der Privatschule des Kindes zugestimmt hat, kann im Anschluss die Leistung des Mehrbedarfs nicht verweigern. Für die Kalkulierung des Mehrbedarfs kommt es auf die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse des jeweiligen Elternteils an, beim paritätischen Wechselmodell richtet sich dieser Anspruch wiederum gegen beide Elternteile, wenn diese erwerbstätig sind.
OLG Brandenburg, Az.: 13 UF 24/21, Beschluss vom 08.11.2022, eingestellt am 01.08.2023