Unterhaltsvorschussleistungen sind als Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu qualifizieren und führen nicht notwendiger Weise zu einer BAföG-Kürzung
In einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging es um die Frage, inwieweit Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, die ein Unterhaltsberechtigter vom Staat erhält, im Rahmen der Berufsausbildungsförderung nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als Einkommen zu bewerten sind.
Im vorliegenden Fall erhielt der Kläger, der die Berufsschule besuchte, Unterhaltsvorschussleistungen durch die Unterhaltsvorschusskasse. Der Grund lag darin, dass der unterhaltspflichtige Vater nicht in der Lage war, den Unterhalt zu leisten. Der restliche Unterhalt wurde durch die alleinerziehende Mutter, bei der der Kläger lebte, gedeckt. Daneben bezog der Kläger Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz. Das BAföG gewährt den BAföG-Beziehern einen Einkommensfreibetrag in Höhe von monatlich 290,00 €. Einkommensbeträge, die unter diesem Betrag bleiben werden also nicht angerechnet. Das Einkommen, das den Freibetrag von 290,00 € übersteigt, ist dementsprechend zu berücksichtigen.
In der aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass Unterhaltsvorschussleistungen gemäß § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 BAföG als Einnahmen zu qualifizieren sind. Dies führt dazu, dass Leistungen, die unterhalb des Freibetrags von 290,00 € bleiben, nicht zu berücksichtigen sind. Erhält der Unterhaltsberechtigte jedoch Unterhaltsvorschussleistungen, die den Betrag von 290,00 € übersteigen, so sind diese entsprechend zu berücksichtigen.
Bundesverwaltungsgericht, Az.: 5 C 5/19, Urteil vom 27.02.2020, eingestellt am 15.03.2020