Zur Fragestellung der Kostentragung, wenn in einem Kindesunterhaltsverfahren die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung vorgenommen wird
Gegen den vermeintlichen Kindesvater hatte der Sozialleistungsträger im Rahmen des Unterhaltsvorschussgesetzes versucht, Unterhaltsvorschussleistungen, die gegenüber dem Kind erbracht wurden, einzufordern. Der Vater hatte erklärt, dass er nicht Vater des Kindes sei, weshalb das Unterhaltsverfahren zunächst ruhend gestellt wurde, bis das Vaterschaftsanfechtungsverfahren abgeschlossen war.

Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren stellte sich heraus, dass der Antragsgegner tatsächlich nicht der Vater des Kindes war. Aus diesem Grund konnte ihm gegenüber kein Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden. Im Anschluss daran hatte das Oberlandesgericht Bremen jedoch über die Kosten in dem Unterhaltsverfahren zu entscheiden. Das Oberlandesgericht Bremen hat hierbei berücksichtigt, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, BGH, NJW 2012, 852 ff., gegen einen Vater solange der Unterhaltsanspruch erhoben werden kann, bis die Vaterschaftsanfechtung erfolgreich ist. Des Weiteren hat das Oberlandesgericht Bremen berücksichtigt, dass der vermeintliche Vater bereits vor Einleitung des Unterhaltsverfahrens durch die Staatskasse der Kindesmutter gegenüber bereits mitgeteilt hatte, dass er ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren unter Nennung des Aktenzeichens beim Amtsgericht Bremen eingeleitet hatte. Aus diesem Grund hat das Oberlandesgericht Bremen die Kosten gegeneinander aufgehoben, da dies im Ergebnis der Ausführungen des Oberlandesgerichts Bremen der Billigkeit entspräche.
OLG Bremen, Az.: 4 UF 71/19, eingestellt am 15.11.2022