Zu den Voraussetzungen eines Schenkungswiderrufs
In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs hatte dieser darüber zu entscheiden, welche subjektiven und objektiven Voraussetzungen an den Widerruf einer Schenkung zu stellen sind.

Grundsätzlich hat der Schenker das Recht, innerhalb eines Jahres die Schenkung zu widerrufen. Die Frist beginnt mit einem Ereignis, das dem Schenker das Recht einräumt, die Schenkung zu widerrufen. Voraussetzung für den Widerruf ist das Vorliegen von subjektiven, also in der Person des Beschenkten liegenden, Gründen und objektiven Gesichtspunkten. Der Schenkungswiderruf erfolgt aufgrund des Vorliegens eines groben Undanks des Beschenkten gegenüber dem Schenker.

Mit einer Schenkung kann der Schenker erwarten, dass der Beschenkte ihm gegenüber einer gewisse Dankbarkeit zeigt. Wenn dies nicht der Fall ist und der Schenker den Widerruf erklärt, dann muss er objektiv dem Beschenkten gegenüber mitteilen, welche Geschehnisse zugrunde liegen, die den Schenker veranlassen, die Schenkung zu widerrufen. Daneben setzt nach § 530 BGB der Widerruf eine objektive Verfehlung des durch den Schenker Beschenkten von einer gewissen Schwere voraus.

Subjektiv ist erforderlich, dass eine Gesinnung des Beschenkten vorliegt, die eine Dankbarkeit im erheblichen Maße vermissen lässt. Dies kann gegeben sein, wenn der Beschenkte eine Antipathie gegen den Schenker hegt und ein wiederholtes und geplantes Verhalten vorhanden ist, das diese Antipathie zum Ausdruck bringt. Abzuwägen ist, ob möglicherweise lediglich eine Affekthandlung vorliegt, die bei Prüfung des subjektiven Elements darauf schließen lassen könnte, dass gerade keine willentliche Verfehlung vorliegt.
BGH, Az.: X ZR 48/17, Urteil vom 22.10.2019, eingestellt am 15.01.2020