Nottestament
Testamente können beispielsweise handschriftlich verfasst werden oder es gibt das notarielle Testament. Ehegatten können ebenfalls gemeinsam testieren.

Der Gesetzgeber hat in § 2250 BGB die Voraussetzungen für das sogenannte „Nottestament“ dargelegt. Bei einem Nottestament kann ein Testament aufgrund einer Ausnahmesituation, dass also kein eigenes Testament schriftlich verfasst werden kann, kein Notar erreichbar ist unter drei Zeugen ein Testament wirksam abgegeben werden. In diesem Fall erklärt der Testierende gegenüber drei anwesenden Zeugen seinen letzten Willen.

Bei dem Nottestament handelt es sich also wie bei dem sogenannten „Bürgermeistertestament“, bei dem der Erblasser seinen letzten Willen vor dem Bürgermeister äußert, um eine Ausnahmevorschrift zu den allgemeinen Testamentserrichtungsvorschriften.

Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ging es in einem aktuellen Beschluss um die Frage, inwieweit Kontaktbeschränkungen im Pandemiefall eine Ausnahme von dem Nottestament unter drei Zeugen ermöglicht, wenn die gleichzeitige Anwesenheit von drei Zeugen während der Testamentserrichtung aufgrund von Kontaktbeschränkungen nicht möglich ist und diese daher nacheinander und nicht gleichzeitig den letzten Willen des Erblassers mitgeteilt bekommen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf führt zu Recht aus, dass das Nottestament als Drei-Zeugen-Testament die gleichzeitige Anwesenheit der drei Zeugen bei der Errichtung des Testaments erforderlich macht. § 2250 BGB ist bereits eine Ausnahmevorschrift und weitere Ausnahmen einer Ausnahmevorschrift hat der Gesetzgeber nicht zugelassen. Die Ausnahmevorschrift ist eine sogenannte „Mussvorschrift“ und die Kriterien müssen deshalb erfüllt sein, damit ein wirksames Nottestament vorliegt.

In dem zu entscheidenden Fall ist das Gericht deshalb davon ausgegangen, dass kein wirksam errichtetes Nottestament vorliegt.
OLG Düsseldorf, Az. 3 Wx 216/21, Beschluss vom 06.01.2022, eingestellt am 15.08.2022