Zur Frage, ob der Mindestunterhalt nachrangig zur Ausbildung des Unterhaltspflichtigen ist
Grundsätzlich gilt im Kindesunterhaltsrecht, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil alles tun muss, damit der Mindestkindesunterhalt gewährleistet ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass hierfür auch Nebentätigkeiten aufgenommen werden müssen, damit der Mindestkindesunterhalt gegenüber dem minderjährigen Kind erbracht werden kann.
Vor dem Oberlandesgericht Köln ging es in einem aktuellen Fall um die Frage, ob der Mindestkindesunterhalt ausnahmsweise dann nachrangig bedient werden kann, wenn der Barunterhaltspflichtige einer Ausbildung nachgeht, die dazu dient, dass er aufgrund einer angemessenen Vorbildung dann einen Beruf ausüben kann, mit dem er den eigenen Lebensbedarf bedienen kann. Das Oberlandesgericht Köln führt in seiner Entscheidung aus, dass es in einer solchen Situation grundsätzlich der Fall sein kann, dass die Erlangung der Vorbildung zum Beruf vorrangiger ist als die Leistung des Mindestkindesunterhalts. Dies gilt aber nur dann, wenn es sich um eine Erstausbildung handelt und nicht, wenn der Barunterhaltspflichtige bereits mehrere Erstausbildungen begonnen und abgebrochen hat und aufgrund seiner bisherigen Ausbildungen bereits in der Lage wäre, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, die es ihm ermöglichen würde, sowohl ein eigenes Einkommen als auch den Mindestkindesunterhalt für das unterhaltsbedürftige Kind erwirtschaften zu können.
OLG Köln, Az. 10 UF 24/21, Beschluss vom 08.06.2021, eingestellt am 15.05.2022