Verwaltungsmaßnahmen können nicht vor den ordentlichen Gerichten überprüft werden
In einem aktuellen Verfahren vor dem Oberlandesgericht Nürnberg ging es um die Fragestellung, ob Eltern die Möglichkeit haben, nach § 1666 Abs. 4 BGB die Anregung auf Einschreiten des Familiengerichts von Amts wegen zu erreichen, wenn in Rahmen von Infektionsschutzmaßnahmen die Schule die Kinder verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die Eltern brachten vor dem Familiengericht vor, dass die Gesundheit und die Psyche des Kindes gefährdet sei, weshalb nach § 1666 BGB ein Einschreiten des Gerichts von Amts wegen angeregt werden kann.
Das angerufene Familiengericht verwies aufgrund von einer Unzuständigkeit den Antrag auf den Verwaltungsrechtsweg, da es sich bei der Maskenpflicht der Schule um eine öffentlich-rechtliche Anordnung handelt, für die der Verwaltungsweg eröffnet ist. Hiergegen wandten sich die Kindeseltern mit der Beschwerde, die das Oberlandesgericht Nürnberg abgelehnt hat. Das Oberlandesgericht Nürnberg führt aus, dass nach § 1666 Abs. 4 BGB das Gericht zwar Maßnahmen erlassen kann, die mit Wirkung gegen einen Dritten erfolgen, der sogenannte Dritte ist aber eine natürliche Person oder ein anderer privater Rechtsträger. Es handelt sich dabei allerdings nicht um Behörden oder Träger staatlicher Gewalt. Aus diesem Grund kann das Amtsgericht auch keine Verweisung auf einen anderen Rechtsweg, hier den öffentlichen Rechtsweg, von Amts wegen erlassen. Die Rechtswegverweisung war deshalb aufzuheben und die Beschwerde der Eltern abzuweisen. Für die Kindeseltern blieb jedoch die Möglichkeit, sich gegen die angeordneten Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der verwaltungsrechtlichen Streitigkeit zu wenden.
OLG Nürnberg, Az.: 9 WF 343/21, Beschluss vom 26.04.2021, eingestellt am 15.06.2021