Kostenübernahmeverpflichtung im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung
Eheleute können für den Fall der Ehescheidung eine Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung schließen. Diese Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen treffen regelmäßig Regelungen zum Güterstand, zum Versorgungsausgleich oder auch zum nachehelichen Unterhalt. In einer aktuellen Entscheidung vor dem Oberlandesgericht Bremen ging es im Rahmen der Kostenanfechtung um die Fragestellung, ob eine Vereinbarung, die die Beteiligten im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen hatten, wonach der Ehemann die Kosten der Scheidung hat zahlen sollen, im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist. Das Amtsgericht, das mit der Ehescheidung befasst war, hatte die Kosten gegeneinander aufgehoben.
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) trifft zur Kostenfrage in § 150 Abs. 4 S. 3 FamFG die Feststellung, wenn sich die Beteiligten über die Kostentragung im Rahmen einer Vereinbarung geeinigt haben, dass das Gericht diese Vereinbarung ganz oder teilweise in seiner Entscheidung zu den Kosten zugrunde zu legen hat. Aus diesem Grund hätte das zuständige Gericht, unter Berücksichtigung auf die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung der Beteiligten, die Kosten dem Ehemann auferlegen müssen. Da das Gericht dies nicht getan hatte, wandte sich die geschiedene Ehefrau gegen die Kostenentscheidung an das Oberlandesgericht. Das Oberlandesgericht gab ihr im Ergebnis Recht, verkannte allerdings, dass nach § 113 Abs. 1 S.2 FamFG i. V. m. § 99 Abs. 1 ZPO dies mit der Beschwerde gegen die Kosten allein gar nicht durchzuführen war. Eine Beschwerde ist in dieser Sache nur dann möglich, wenn ebenfalls die Hauptsache mit angegriffen wird.
OLG Bremen, Az.: 4 WF 94/21, Beschluss vom 31.08.2021, eingestellt am 01.11.2021