Zu den Voraussetzungen der Volljährigenadoption im Rahmen einer Unternehmensnachfolge
Das deutsche Recht ermöglicht sowohl die Adoption von minderjährigen Kindern als auch von volljährigen und damit von Erwachsenen.
Im Rahmen der Unternehmensnachfolge kann es vorkommen, dass der Unternehmer einen geeigneten Nachfolger nicht im Familienkreis sieht, sondern außerhalb der Familie. Stellt sich in dieser Situation die Frage, ob eine Volljährigenadoption in Frage kommt, damit die anzunehmende Person als Adoptivkind das Unternehmen führen kann, so hat das Oberlandesgericht Schleswig für eine solche Adoption Kriterien aufgestellt.
Voraussetzung ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein enges persönliches Verhältnis besteht, was auch die Fortführung des unternehmerischen Lebenswerkes gerechtfertigt ist. Wesentlich ist jedoch, dass das Motiv für die Volljährigenadoption familienbezogen ist. Dabei spielt nach der Darlegung des Oberlandesgericht Schleswig ein Altersunterschied zwischen Annehmendem und Anzunehmendem von 50 Jahren keinen Hinderungsgrund. Auch außerhalb von Adoptionen ist es nicht unüblich, dass Männer von 50 Jahren und mehr noch Väter werden. Weiterhin führt das Gericht aus, dass zwar das jeweilige Vorhandensein von intakten Familien mit Kindern gegen die Entwicklung eines Eltern-Kind-Verhältnisses sprechen könne, es werden in solchen Fällen aber auch Ausnahmen angenommen, wie beispielsweise das besondere enge Näheverhältnis der Beteiligten. Zudem führt eine Volljährigenadoption nicht dazu, dass das Familienband zu der Herkunftsfamilie des Anzunehmenden gekappt wird. Im Rahmen der Volljährigenadoption ist allerdings zu beachten, dass auch die Interessen der Kinder aus der Familie des Annehmenden berücksichtigt werden. Bei einer Adoption im Zusammenhang mit einer Unternehmensnachfolge ist die wirtschaftliche Stellung des leiblichen Kindes des Annehmenden im Rahmen der Erbfolge gegen die Interessen der Sicherung einer Unternehmensnachfolge und der engen Bindung zwischen dem Annehmenden und Anzunehmenden abzuwägen.
OLG Schleswig, Aktenzeichen 8 UF 102/19, Beschluss vom 01.08 2019, eingestellt am 31.01.2021