Wertermittlungsgutachten und dessen Erfüllungstauglichkeit bei der Wertermittlung
Wertermittlungsgutachten von Immobilien spielen in verschiedenen Auseinandersetzungen eine Rolle, so beispielsweise in familienrechtlichen Verfahren bei der Feststellung von Zugewinnausgleichsansprüchen oder aber auch in erbrechtlichen Verfahren, wenn es darum geht, dass Pflichtteilsberechtigte den Nachlass bewertet wissen wollen, der Immobilien enthält.

Vor dem Oberlandesgericht Köln ging es in einer erbrechtlichen Auseinandersetzung darum, ob mit einem vorgelegten Wertgutachten einer Immobilie bereits der Anspruch auf Wertermittlung erfüllt worden ist und im Anschluss Zwangsmittel eingelegt werden konnten. Die Beteiligten stritten in einem Verfahren über die Begleichung von Pflichtteilsansprüchen über die Wertermittlung des Nachlasses. Die Gläubigerin legte ein Wertermittlungsgutachten vor, das die Schuldnerin nicht für ausreichend hielt. Aus diesem Grund stellte sie einen Antrag auf Zwangsmittel, dass ein neues Gutachten vorgelegt werden sollte. Im weiteren Verlauf erklärten die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt, sodass das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden hatte.

Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass bei Vorlage eines Wertgutachtens der Gläubiger zunächst den Schuldner außergerichtlich aufzufordern hat, ein neues Wertgutachten vorzulegen, wenn dieses den Anforderungen nicht genügt. Hierbei hat der Gläubiger dem Schuldner seine Kritikpunkte entsprechend mitzuteilen und aufzugeben. Tut er dies nicht, sondern stellt er sofort einen Zwangsmittelantrag zur Vorlage eines neuen Gutachtens, ohne die Punkte zuvor außergerichtlich zu klären, so trifft ihn das Risiko, dass er bei übereinstimmender Erledigung die Kosten der Entscheidung zu tragen hat.
OLG Köln, Az.: 24 W 1/21, Beschluss vom 18.02.2021, eingestellt am 15.09.2021