Beschränkung des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG
Grundsätzlich ist im Rahmen der Ehescheidung der Versorgungsausgleich und damit der Ausgleich von Rentenanwartschaftsrechten jeglicher Art, die während der Ehezeit durch die Ehegatten erworben wurden, zwischen den Ehegatten vorzunehmen, so dass jeder Ehegatte die Hälfte der Anwartschaften des anderen Ehegatten erhält. Dies entspricht dem sogenannten Halbteilungsgrundsatz, da jeder Ehegatte von den Versorgungsanwartschaften des anderen Ehegatten aus der Ehezeit profitieren soll. Dieser Regelung liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass die Ehegatten auch bei Fortbestand der Ehe, die Rentenauszahlung gemeinsam verwendet hätten.
Das Gericht kann aber aufgrund der Umstände des Einzelfalls von der Halbteilung der Anrechte absehen, wenn ein Festhalten am Halbteilungsgrundsatz grob unbillig wäre.
Eine solche grobe Unbilligkeit hat das Oberlandesgericht Bremen in einer Beschwerde als gegeben angesehen. Ein Ehegatte hatte in Ansehung der bevorstehenden Ehescheidung und des Versorgungsausgleichs ein Anrecht bei einem Versorgungsträger gekündigt und sich die Anwartschaft auszahlen lassen.
Das Amtsgericht Bremen hatte dann im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Rahmen der Abwägung der Umstände des Einzelfalls den korrespondierenden Kapitalwert einer Versicherung der Ehefrau um den an den Ehepartner ausgezahlten Kapitalwert reduziert.
Hiergegen erfolgte die Beschwerde, das Oberlandesgericht Bremen hat die Umstände des Einzelfalls allerdings als gegeben angesehen, die eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG begründeten.
Vgl. OLG Bremen, Az.: 4 UF 90/22, Beschluss vom 20.04.2023, eingestellt am 15.03.2024