Entscheidungsnotwendigkeit des Beschwerdegerichts im Betreuungsverfahren
Für volljährige Personen, die aufgrund körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht in der Lage sind, ihre rechtlichen Angelegenheit selbst zu regeln, kann das Gericht auf Antrag einen gesetzlichen Betreuer bestimmen. Um einer gerichtlichen Betreuerbestellung vorzubeugen, dient die Vorsorgevollmacht, die die Möglichkeit bereithält, dem Geschäftsfähigen die Wahl des Betreuers zu ermöglichen. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, die entsprechende Regelungen trifft, so hat das Gericht auf Antrag einen Betreuer zu bestellen.
Gegen die Betreuerbestellung kann die Beschwerde beim Landgericht eingereicht werden. Gegen Entscheidungen des Landgerichts ist dann noch die Möglichkeit gegeben, eine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zu führen.
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Voraussetzung zur Entscheidungserheblichkeit und Anhörung des Betroffenen konkretisiert. Hiernach hat das Beschwerdegericht, wenn es die Beschwerde für zulässig und ebenfalls für begründet erachtet, nach § 69 FamFG eine eigene Entscheidung zu treffen und die angegriffene Entscheidung aufzuheben. Eine Zurückweisung kommt dann in Betracht, wenn es erforderlich ist, dass das Amtsgericht selbst in der Sache noch eine Ausführungshandlung zu tätigen hat.
Ebenso führt der Bundesgerichtshof aus, dass die Anhörung des Betroffenen, für den der Betreuer zu bestellen ist, nach § 68 FamFG zu erfolgen hat und nur unter im Gesetz genannten Ausnahmen auf die Anhörung verzichtet werden kann. Auf die Anhörung kann nach § 34 FamFG nicht schon deshalb verzichtet werden, weil das Gericht der Auffassung sei, es kann keine neuen Erkenntnisse aus der Anhörung gewinnen, da eine Kommunikation mit dem oder der Betroffenen nicht möglich ist. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass eine Anhörung nach § 34 FamFG nur dann entfällt, wenn der Betroffene sich in einem Zustand der Bewusstlosigkeit befindet oder er beispielsweise künstlich beatmet wird und zu keiner Kommunikation, sei es verbal oder nonverbal, in der Lage ist. Liegen solche Voraussetzungen nicht vor, kann also eine Kommunikation in irgendeiner Art und Weise möglich sein, dann hat die Anhörung des Betroffenen oder der Betroffenen zu erfolgen.
BGH, Az.: XII. ZB 451/21, Beschluss vom 06.04.2022, eingestellt am 01.08.2022