Wiedereinsetzungsantrag bei Fristversäumung per E-Mail
Versäumt eine am Verfahren beteiligte Partei, der ein gerichtlicher Beschluss zugestellt wurde, gegen den ein Rechtsmittel möglich ist, innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist die Einlegung des Rechtsmittels, dann kann bei Versäumung der Rechtsmittelfrist und vorliegendem Unverschulden eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand möglich sein. Hierfür ist ein gerichtlicher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderlich.
Im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens kann nach § 112 Nr. 1 FamFG i.V.m. §§ 233 ZPO ein Wiedereinsetzungsantrag bei Fristversäumung gewährt werden, wenn der Beteiligte darlegt, dass er verschuldensunabhängig gehindert war, die Frist einzuhalten. Hierfür ist ein Antrag an das Gericht erforderlich. Wird dieser Antrag per E-Mail gestellt, dann erfüllt er regelmäßig nicht das Formerfordernis nach § 130 a ZPO, wenn die E-Mail keine qualifizierte elektronische Signatur beinhaltet. Beinhaltet die E-Mail eine qualifizierte elektronische Signatur, dann erfüllt die E-Mail die Voraussetzungen nach § 130 a ZPO. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 18.03.2015, Az.: 12 ZB 424/14, besteht aber auch die Möglichkeit, dass die E-Mail ein PDF-Dokument enthält, was ein signiertes Dokument abbildet. In einem solchen Fall kann auch die E-Mail mit signiertem PDF-Dokument als dem Formerfordernis des § 130a ZPO entsprechend geltend. Es bedarf dann des Ausdrucks des PDF-Anhangs und der Vorlage des Gerichts.
OLG Bremen, Az.: 5 UF 3/22, eingestellt am 31.12.2022