Erbenfeststellungsklage
Mit Hilfe der sogenannten Erbenfeststellungsklage begehrt der Kläger in der erbrechtlichen Auseinandersetzung, dass er Erbe oder Miterbe nach dem Erblasser geworden ist. Die Erbenfeststellungsklage ist immer auf die Klarstellung eines positiven Rechtsverhältnisses gerichtet, in dem Fall der Feststellung, dass der Kläger Erbe ist. Gleichzeitig kann eine solche positive Feststellung die negative Feststellung beinhalten, dass eine andere Partei gerade nicht Erbe geworden ist. Dies ist allerdings die spiegelbildliche Kehrseite des Feststellungsantrages. Eine negative Feststellungsklage hinsichtlich des Erbrechts besteht grundsätzlich nicht, da mit der positiven Feststellungsklage entweder der Nachweis der Erbenstellung erbracht wird oder er wird eben nicht erbracht. Wenn er nicht erbracht wird, hat der Nichterbberechtigte kein Feststellungsinteresse zu erfahren, wer Erbe geworden ist.

Im Rahmen der der Erbenfeststellungsklage ist im Regelfall das Testament des Erblassers auszulegen. Bei der Testamentsauslegung geht es darum, den maßgeblichen Willen des Erblassers zu ermitteln, § 133 BGB, weil es nicht darauf ankommt, dass man am buchstäblichen Ausdruck des Erblassers anhaftet. Es ist der Wortsinn und es sind die benutzen Ausdrücke des Erblassers zu hinterfragen, damit festgestellt werden kann, was der Erblasser mit den gewählten Worten sagen wollte und was er zum Ausdruck bringen wollte. Im Rahmen dieser Auslegung kann wiederum festgestellt werden, wer Erbe des Erblassers werden sollte, was entweder zur positiven Feststellung der Erbstellung des Klägers führt oder aber zur implizit negativen Feststellung, was zur Abweisung der Feststellungsklage führt.
OLG München, Az.: 33 U 7071/20, Beschluss vom 05.07.2021, eingestellt am 31.12.2021