Verbindung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens und eines Unterhaltsverfahrens
Die leiblichen Eltern eines Kindes sind dem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Während die Feststellung der Mutter durch die Geburt erfolgt, kann die Feststellung des Vaters durch gesetzliche Fiktion herbeigeführt werden, nämlich dass das Kind in eine bestehende Ehe hineingeboren wird, oder der vermeintliche Vater erkennt das Kind als leibliches Kind an. In diesen Fällen trifft den Vater die Unterhaltspflicht für das Kind, selbst wenn er nicht der leibliche Vater, sondern nur der rechtliche Vater wäre.
In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Nürnberg ging es um die Fragestellung, ob in einem Unterhaltsverfahren des minderjährigen Kindes nach § 237 FamFG dieses mit einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren verbunden werden kann, auch wenn hierfür wiederum die Vaterschaftsanfechtung mitverbunden wäre.
Das Verfahren richtete sich gegen den biologischen Vater und gleichzeitig bedurfte es der Vaterschaftsanfechtung hinsichtlich des rechtlichen Vaters. Das Oberlandesgericht Nürnberg führt aus, dass es nach § 179 Abs. 1 FamFG erlaubt ist, Abstammungssachen zu verbinden, die dasselbe Kind in der Angelegenheit betreffen. Aus diesem Grund können Vaterschaftsfeststellungsverfahren und Vaterschaftsanfechtungsverfahren verbunden werden. Damit ist gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, diesen Antrag wiederum mit einem Unterhaltsantrag gemäß § 237 FamFG zu verbinden. Es kann also in einem einzigen Verfahren dann festgestellt werden, wer der leibliche Vater ist und gegen wen die Unterhaltsansprüche sich tatsächlich wenden, wenn diese Verfahren miteinander verbunden werden.
OLG Nürnberg, Az.: 11 UF 625/22, Beschluss vom 29.09.2022, eingestellt am 01.05.2023