OLG Brandenburg: Einstweilige Anordnung zur Entziehung der elterlichen Sorge
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat entschieden, dass die Folgenabwägung zur Prüfung einer einstweiligen Entziehung der elterlichen Sorge nicht abhängig ist von einem bestimmten Maß der Aufklärung des Sachverhalts. Auch wenn nur wenige Umstände bekannt sind kann eine Abwägung erfolgen, ob die mit dem Unterlassen der Anordnung verbundenen Nachteile insgesamt schwerer wiegen als die Folgen einer Anordnung, die sich als unnötig erweise. Eine einstweilige Anordnung kann dann nicht erfolgen, wenn nur wenige oder vage Anhaltspunkte vorliegen, oder die Erkenntnisquelle so unzuverlässig ist, dass die Abschätzung der Folgen auf dieser Grundlage nicht möglich sei und ein Grundrechtseingriff daher nicht gerichtfertigt sei. Die Grundrechte von Eltern und Kind stehen dem schweren Eingriff der Familientrennung nur entgegen, wenn der zu erwartende Schaden gering sein wird.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2019 – 13 UF 8/19, vgl. Forum Familienrecht 3/2019, S. 126 ff., eingestellt am 15.04.2019