Zugewinnausgleich und Belegvorlage
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs sind die Parteien einander verpflichtet, Auskunft über das Vermögen zu drei Stichtagen zu erteilen. Dies sind der Ehezeitanfang, das Datum der Trennung und das Datum des Ehezeitendes. Der Anspruch bezieht sich auch darauf, dass die Auskunft mit Belegen zu begründen ist. Sollte eine Partei freiwillig nicht in der Lage sein, diese Auskunft zu erteilen, so kann ein gerichtlicher Anspruch entsprechend geltend gemacht werden. Wird die zur Auskunft verpflichtete Partei entsprechend verurteilt, so kann sie sich nicht darauf berufen, dass sie Belege nicht hat, da ein Dritter diese herauszugeben hat und sie selbst die Belege nicht vorlegen kann.
Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Beschluss vom 10.11.2021, Az. XII ZB 350/20. Im Ergebnis beschließt der Bundesgerichtshof aber auch, wenn substantiiert dargelegt wird, dass der Dritte nicht bereit ist, die Belege herauszugeben, und der zur Belegvorlage Verpflichtete nicht in der Lage ist, diese anderweitig beizubringen und zu beschaffen, nur in diesem Fall wird er dann von der Belegverpflichtung frei.
Bundesgerichtshof, Az. XII ZB 350/20, Beschluss vom 10.11.2021, eingestellt am 01.03.2022