Streitigkeit des Umzugs während der Grundschulzeit
Vor dem OLG Koblenz stritten die Eltern eines gemeinsamen Kindes darum, ob die Mutter mit dem gemeinsamen Kind in eine 200 km entfernte Stadt ziehen und das Kind dort in der Schule anmelden dürfe.
Die Anträge der Eltern waren zunächst auf § 1628 BGB gestützt. § 1628 BGB gilt bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern. Hierbei ist zu beachten, dass dies lediglich für eine situativ und am Einzelfall ausgerichtete Regelung gilt. § 1628 BGB ist nicht dafür geeignet, als Regelungsgrundlage für dauerhaften Entscheidungen hinsichtlich der elterlichen Sorge zu dienen. Dies ist ein Fall der Regelung des § 1671 BGB.
In der vorliegenden Entscheidung beschloss das OLG Koblenz, dass die Mutter erst nach Beendigung der Grundschulzeit des Kindes umziehen dürfe. Das OLG Koblenz sah es als erwiesen an, dass beide Eltern gleichwertig erziehungsgeeignet seien, es zwar Konflikte zwischen den Eltern gäbe, die das Kind in einen Loyalitätskonflikt brächten aber die Mutter in dem Falle aufgrund des Kontinuitätsgedankens mit dem Kind nach der Grundschulzeit umziehen dürfe. Das Kind lebte seit der Trennung der Eltern bei der Mutter. Die Mutter hatte beantragt, schon während der Grundschulzeit mit dem Kind umzuziehen.
Interessant an dieser Entscheidung ist, dass sich das OLG Koblenz nicht an die Anträge der Eltern gehalten hat, sondern eine auf eigenem Ermessen begründete Entscheidung getroffen hat. Der Vater hatte beantragt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf ihn zu übertragen, während die Mutter dies ebenfalls beantragt hatte, verbunden mit dem Recht, sofort mit dem Kind umziehen zu dürfen.
Wie bereits ausgeführt, begründete das OLG Koblenz seine Entscheidung mit dem Kontinuitätsgrundsatz. Dieser sei nach Auffassung des Gerichts dadurch gewahrt, dass das Kind bei der Mutter bleiben würde, bei der das Kind bereits zuvor gelebt hat. Das Gericht führte aber auch aus, dass das Kind nach der Grundschulzeit ein Alter erreicht hat, dass es auch die Strecke zwischen dem neuen Wohnsitz der Mutter und dem alten Wohnsitz des Vaters teilweise selbständig mit dem Zug zurücklegen könne, so dass dies die Umgänge für den Vater erleichtern würde. Die Mutter hat nach Auffassung des OLG Koblenz dann bei der Umgangsausgestaltung nach dem von ihr gewünschten Umzug hierauf Rücksicht zu nehmen.
OLG Koblenz, Beschluss vom 08.11.2018, Az.: 13 UF 413/18, eingestellt am 01.08.2019