Totenfürsorgerecht
In seinem aktuellen Urteil vom 26.02.2019 nimmt der BGH Stellung zum Umfang des Totenfürsorgerechts. Dieses Recht umfasst unter anderem das Recht des Inhabers der Totenfürsorge, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen. Das Totenfürsorgerecht schließt auch die Gestaltung und die Pflege sowie das Erscheinungsbild der Grabstätte mit ein. Zum Erscheinungsbild der Grabstätte gehört wiederum die Aufrechterhaltung des zuvor bestimmten Erscheinungsbildes. Der BGH führt weiterhin aus, dass das Totenfürsorgerecht zu den sonstigen Rechten von § 823 Abs. 1 BGB zählt. Dies bedeutet, dass eine Verletzung des Totenfürsorgerechts gegenüber dem Rechtsinhaber einen Anspruch auf Schadensersatz oder aber auch Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche begründen kann, wenn entsprechende Beeinträchtigungen nach § 1004 BGB vorliegen.
Im vorliegenden Fall hatte die Tochter des Verstorbenen das Totenfürsorgerecht. Die Enkeltochter des Verstorbenen und Nichte der Rechtsinhaberin legte immer wieder Gegenstände auf dem Grab ihres Großvaters ab. Die Friedhofsordnung untersagte das Ablegen von Gegenständen auf Grabstätten. Zwischen Tochter und Enkeltochter entstand ein Streit über das Ablegen und Entfernen von Gegenständen, der darin mündete, dass gegenseitige Unterlassungs- und Strafanzeigen gestellt wurden.
Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass das Totenfürsorgerecht auch das Recht der Bestattung und der Sorgetragung umfasst, wie die Gestaltung und das Erscheinungsbild der Grabstätte auszusehen hat. Auch umfasst es die Pflege und Aufrechterhaltung des festgelegten Erscheinungsbildes. Eine Grabstätte dient nicht nur der Aufnahme des Toten, sei es durch Sarg oder Urne, sondern sie stellt auch einen Ort des Gedenkens und der Erinnerung an den Verstorbenen dar und dies auch mit Blick in die Zukunft. Das Recht der Übertragung der Totenfürsorge des Erblassers auf seine Tochter umfasst auch die Sicherung des Erscheinungsbildes und die Abwehr von beeinträchtigenden Eingriffen durch Dritte. Aus diesem Grund beinhaltet die Totenfürsorge auch Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB.
BGH, Urteil vom 26.02.2019, Az.: VI ZR 272/18, eingestellt am 15.06.2019