Zu den Mindestanforderungen, die an die Unterschrift im notariellen Testament zu stellen sind
Vor dem Oberlandesgericht Köln ging es in einer erbrechtlichen Angelegenheit um die Fragestellung, ob die Erblasserin unter einem notariellen Testament ihre Unterschrift wirksam geleistet hat.
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, das die Erblasserin mit ihrem Mann abgeschlossen hatte. Dies enthielt aber den Änderungsvorbehalt, der es dem länger lebenden Ehegatten ermöglichte, nach Tod des Erstverstorbenen das Testament zu ändern. Die überlebende Ehefrau änderte die zuvor eingesetzten Erben im Rahmen eines notariellen Testaments ab und setzte einen neuen Erben ein. Aufgrund einer gesundheitlichen Schwächung unterzeichnete die Erblasserin das notarielle Testament lediglich mit ihrem Anfangsbuchstaben des Nachnamens, gefolgt von einer sich daran anschließenden geschlängelten Linie.
Das Oberlandesgericht Köln kommt in seinem Beschluss zu dem Ergebnis, dass die Unterschrift in einer notariellen Urkunde lediglich dokumentieren soll, dass sich der Unterzeichner die, in der Urkunde abgegebene Erklärung, zurechnen lassen will. Die Unterschrift unter einer notariellen Urkunde dient nicht der Identifizierung des Unterzeichnenden. Für das notariell errichtete Testament ist es ausreichend, wenn der Erblasser lediglich versucht, seinen Familiennamen eigenhändig zu schreiben. Ist die Unterschrift wegen einer Krankheit oder einer Schwächung lediglich ein Buchstabe mit einer geschlängelten Linie, die sich dem Buchstaben anschließt, so ist darin eher der Ausdruck der Schwächung zu sehen, nicht aber die Unfähigkeit, eine Unterschrift abzugeben oder eine Erklärung nicht abgeben zu wollen. Die geschwächte Namensschreibung führt nicht dazu, dass hieraus eine Testierunfähigkeit hergeleitet werden kann.
OLG Köln, Az.: 2 Wx 102/20, Beschluss vom 18.05.2020, eingestellt am 15.07.2020