Zur Frage, ob Betreuungsleistungen zu den Einkünften des unterhaltsberechtigten Kindes zählen
Vor dem Bundesgerichtshof war in einem aktuellen Verfahren die Frage zu klären, ob die Betreuungsleistung, die ein nicht barunterhaltspflichtiger Elternteil gegenüber einem Kind leistet und ebenso das Kindergeld Einkünfte darstellen, die dem unterhaltsberechtigten Kind zugerechnet werden müssen.
Im vorliegenden Fall lebten die Kinder bei ihren Eltern und die Eltern hatten beide die Privatinsolvenz eingeleitet. Im Rahmen der Pfändung ging es um die Frage, inwieweit bei einer Berechnung des unpfändbaren Schuldnereinkommens die Kinder zu berücksichtigen oder jedenfalls nicht zu berücksichtigen seien. Nach § 850 c Abs. 4 ZPO können die Einkünfte einer unterhaltsberechtigten Person berücksichtigt oder unberücksichtigt bleiben. Der Bundesgerichtshof führte aus, dass die Vorschrift alle Arten von Einkünften erfasst, hierzu würden auch Unterhaltsleistungen, die in Natur erbracht werden, zählen. Hierzu zählt der Bundesgerichtshof das unentgeltliche Wohnen oder aber auch die freie Verköstigung, da diese die Unterhaltsverpflichtung des jeweiligen Schuldners reduzieren. Nicht zum Einkommen oder dem Einkommen gleichgestellt werden Leistungen wie die Versorgung, die Erziehung des Kindes oder aber auch persönliche Zuwendungen und die Haushaltsführung.
Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass das gewährte Kindergeld nicht als Einkünfte eines Kindes anzusetzen sind und aus diesem Grund auch im Rahmen des § 850 c Abs. 4 ZPO nicht als Einkommen des Kindes gewertet werden kann. In einem solchen Fall bleibt das Kindergeld unberücksichtigt.
Bundesgerichtshof, Az.: IX ZB 83/18, Beschluss vom 19.12.2019, eingestellt am 01.03.2020