Abzugspositionen im Unterhalt
Im Unterhaltsrecht, sei es beim Kindesunterhalt oder beim Ehegattenunterhalt in den Ausgestaltungen Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt, gibt es Abzugspositionen, die das anrechenbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen in der Unterhaltsberechnung reduzieren.

In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs setzt sich dieser mit Abzugspositionen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus selbständiger Tätigkeit und berufsbedingten Aufwendungen auseinander.

In der Entscheidung führt der Bundesgerichtshof aus, dass Abnutzungen, die steuerrechtlich bei Gebäuden zu berücksichtigen sind, keine Auswirkungen auf das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen haben.

Bei kreditierten Immobilien, die im Rahmen der Vermietung und Verpachtung Mieteinkünfte erzielen, sind bis zur erzielten Miete die Zins- und auch Tilgungsleistungen unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen.

Im Rahmen der Altersvorsorge haben Selbständige die Möglichkeit, bis zu 24 % des jeweiligen Jahresbruttoeinkommens für die private Altersvorsorge aufzuwenden. Diese muss jedoch tatsächlich betrieben werden. Wird diese tatsächlich betrieben, so minimiert diese Altersvorsorge das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen. Tilgungsleistungen, die für Immobilien erbracht werden, werden auf diese Altersvorsorgequote nicht angerechnet.

Berufsbedingte Aufwendungen können pauschal oder konkret berücksichtigt werden, werden diese berücksichtigt, so kann für den Erwerbsbonus lediglich 1/10 in Ansatz gebracht werden. Ist der Tatrichter der Auffassung, einen höheren Betrag als 1/10 für den Erwerbstätigenbonus anzusetzen, ist dies im Einzelnen durch den Tatrichter zu begründen.
BGH, Az.: XII ZB 557/20, Beschluss vom 15.12.2021, eingestellt am 01.04.2022