Zur Verhältnismäßigkeit gerichtlich verhängter Verbote in Gewaltschutzverfahren
In einem Verfahren vor dem OLG Karlsruhe ging es um die Frage, inwieweit nach dem Gewaltschutzgesetz verhängte Verbote dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegen.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, dass immer nur die Mittel gewählt werden können, die zwar zum Ziel führen, aber die geringste Beeinträchtigung darstellen. Die Kennzeichen hierfür sind die Verfolgung eines legitimen Zwecks, die Geeignetheit der Maßnahme, die Erforderlichkeit und die Angemessenheit der Maßnahme.
In dem Verfahren stritten die Parteien darüber, ob gegen eine Partei im Wege einer einstweiligen Anordnung verhängte Schutzmaßnahmen, die das Gewaltschutzgesetz ermöglicht, verhältnismäßig seien. Im erstinstanzlichen Verfahren wurden weitgehende Maßnahmen getroffen, die eine Annäherung des Antragsgegners an die Antragstellerin verhindern sollten.
Das OLG Karlsruhe hat in dem Beschluss zum einen definiert, wann eine Belästigung nach dem Gewaltschutzgesetz unzumutbar ist, was der Fall ist, wenn sie dem erklärten Willen der geschädigten Person widerspricht. Darüber hinaus darf die Belästigung aber nicht zur Beeinträchtigung berechtigter Interessen einer anderen Person führen. Es hat also eine Abwägung der Interessen zu erfolgen.
Die im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes zu erlassenden Schutzmaßnahmen haben sich nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu richten. Sie dürfen nicht über das erforderliche Maß hinausgehen und umfangreicher sein, als es der Schutz der belästigten Person notwendig macht.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.04.2019, Az.: 5 UF 46/19, eingestellt am 14.07.2019