Keine generelle Umschichtungspflicht von Aktienvermögen im Rahmen der Nachlasspflegschaft
Vor dem Oberlandesgericht Braunschweig ging es in einem aktuellen Verfahren um die Fragestellung, ob im Nachlass befindliches Aktienvermögen aufgrund von Kursschwankungen in mündelsichere Anlageformen umzuschichten ist.

Der Nachlass des Erblassers beinhaltete Immobilienvermögen, Barvermögen und ein Aktiendepot im Wert von einer Million Euro. Es gab keine bekannten Erben, so dass das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft angeordnet hatte.

In Fällen, in denen die Erben unbekannt sind, wird für den Nachlass der Nachlasspfleger bestellt, der die Aufgabe der Verwaltung und Sicherung des Nachlasses hat. Im Rahmen dieser Tätigkeit stellt sich regelmäßig die Frage, wie mit Vermögenswerten umzugehen ist, die eine gewisse Volatilität aufweisen.

Das OLG Braunschweig führt in seiner Entscheidung aus, dass im Rahmen der Nachlasspflegschaft zu berücksichtigen ist, was den Nachlass ausmacht, wie sich dieser zusammensetzt und wie der Nachlass zu sichern ist. Im vorliegenden Fall bestanden keine Forderungen gegen den Nachlass und das Oberlandesgericht Braunschweig führte aus, dass es das grundsätzliche Kriterium von Aktienvermögen ist, dass Aktien gewissen Wertschwankungen unterliegen. Aus den allgemeinen Wertschwankungen eines Aktiendepots ergibt sich nicht die Folge, dass ein Aktiendepot insgesamt in mündelsichere Anlageformen umzuschichten ist. Enthält das Aktiendepot jedoch Anlagen, die ein tägliches Eingreifen und eine tägliche Reaktion des Nachlasspflegers erforderlich machen, die der Nachlasspfleger im zeitlichen Kontext nicht mit der Genehmigung des Nachlassgerichts erfüllen kann, so kann eine Umschichtung dieser Bestände oder Anlagen in mündelsichere Anlagen erfolgen.

Das OLG Braunschweig äußerte sich auch zu der Situation, dass Volatilitäten im Aktienvermögen durch die Corona Pandemie gegeben sein können. Aber auch hieraus folgt, dass nicht das gesamte Aktiendepot in mündelsichere Anlagen umzuschichten ist. Vielmehr ist es das Wesen von Aktiendepots, dass die Anlageform gewissen Volatilitäten am Markt unterliegt.
OLG Braunschweig, Aktenzeichen 3 W 37/20, Beschluss vom 20.04.2020, eingestellt am 01.06.2020