Begleiteter Umgang der Eltern mit dem Kind, bei Fremdunterbringung des Kindes
Von fremduntergebrachten Kindern wird gesprochen, wenn diese beispielsweise in einer Pflegefamilie leben. Auch bei einer Fremdunterbringung haben Eltern das Recht auf Umgang mit dem leiblichen Kind, wenn es dem Kindeswohl entspricht. Diese Umgänge können auch begleitet stattfinden.
Das Oberlandesgericht Celle hat beschlossen, dass es bei einem begleiteten Umgang der Eltern mit dem fremduntergebrachten Kind auf die persönlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalles ankommt. Bei getrenntlebenden Eltern sind die aus der Trennung entwickelten Grundzüge zu beachten. Bei Kleinstkindern ist aufgrund des kindlichen Zeitempfindens eine Umgangsregelung, nach der die Mutter mit dem Kind einmal im Monat Umgang hat, nicht ausreichend.
OLG Celle, Beschluss vom 8.10.2018, Az 10 UF 91/18, eingestellt am 01.02.2019