Zur Frage, ob bei einer Wohngemeinschaft mit einem Dritten eine unterhaltsrechtliche Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts gerechtfertigt sein kann
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung wichtige Kriterien herausgearbeitet, die erklären, warum bei einer Wohn- und Hausgemeinschaft mit einem Dritten andere Faktoren für den notwendigen Selbstbehalt gelten als bei einer ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Zunächst betont der BGH, dass dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich die freie Disposition über seinen notwendigen Selbstbehalt zusteht. Dies bedeutet, dass er selbst entscheiden kann, wie er die ihm zur Verfügung stehenden Mittel verwendet, auch wenn diese knapp bemessen sind. Er darf sich beispielsweise für eine preiswertere Wohnung entscheiden, um Geld für andere Zwecke zur Verfügung zu haben.

Im Gegensatz dazu kann bei einer ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Selbstbehalt reduziert werden, wenn der Unterhaltspflichtige durch das Zusammenleben Kosten für Wohnung und Lebensführung einspart. Der BGH argumentiert, dass in solchen Fällen ein Synergieeffekt entsteht, der es dem Unterhaltspflichtigen ermöglicht, seinen Lebensstandard mit geringeren Mitteln aufrechtzuerhalten.

Bei einer bloßen Wohngemeinschaft sieht der BGH die Situation anders. Zwar können auch hier Ersparnisse bei den Wohnkosten entstehen, diese sind jedoch in der Regel mit Einbußen verbunden. Der Unterhaltspflichtige hat typischerweise weniger nutzbare Wohnfläche und muss Abstriche beim Wohnkomfort machen. Diese Nachteile "erkauft" sich der Unterhaltspflichtige quasi durch die Kostenersparnis.

Der BGH betont, dass die Ersparnisse in einer Wohngemeinschaft mit Einschränkungen in der Lebensgestaltungsautonomie des Unterhaltspflichtigen einhergehen. Dies gilt auch für mögliche Ersparnisse beim Regelbedarf, wenn eine Haushaltsgemeinschaft besteht. Aufgrund dieser Einschränkungen hält der BGH eine Kürzung des Selbstbehalts in solchen Fällen nicht für gerechtfertigt.

Zusammenfassend differenziert der BGH also zwischen den Synergieeffekten einer Partnerschaft, die ohne wesentliche Einbußen zu Ersparnissen führen, und den Einschränkungen einer Wohngemeinschaft, bei der Ersparnisse mit spürbaren Nachteilen erkauft werden. Diese Unterscheidung bildet die Grundlage für die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich des notwendigen Selbstbehalts.
BGH, Beschluss vom 20.11.2024, Az.: XII ZB 78/24, eingestellt am 15.02.2025