Zur Rückforderung zu viel geleisteten Trennungsunterhalts
Vor dem Oberlandesgericht Bremen ging es in einem Verfahren um die die Rückforderung von überzahltem Trennungsunterhalt. Die Rückforderung von Trennungsunterhalt unterliegt gemäß §§ 1361 Abs. 4 S. 4 BGB i.V.m. § 1360b BGB erheblichen rechtlichen Einschränkungen. Um eine Rückforderung geltend zu machen, muss der zahlende Ehegatte zwei wesentliche Voraussetzungen erfüllen: Als erstes den Nachweis der Überzahlung und zweitens die Rückforderungsabsicht zum Zeitpunkt der Zahlung. Die zweite Bedingung ist oft schwer zu erfüllen, insbesondere wenn die Zahlung in Unkenntnis der veränderten Umstände erfolgte. Zusätzlich erschwert das Aufrechnungsverbot nach § 394 BGB die Verrechnung von Rückzahlungsansprüchen mit laufenden Unterhaltsansprüchen.

Ausnahmen vom Aufrechnungsverbot sind möglich bei einem arglistigen Verhalten des Unterhaltsgläubigers und wenn ein Tatbestand des Rechtsmissbrauchs vorliegt, wenn dem Empfänger also die Überzahlung bewusst war.

Im vorliegenden Fall konnte nach Auffassung des Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin von der Verringerung ihres Unterhaltsanspruchs wusste. Selbst bei einer möglichen Wissenszurechnung ihres Anwalts könnte der Antragsgegner mit dem Entreicherungseinwand (§ 818 Abs. 3 BGB) konfrontiert werden.

Die Rückforderung und Verrechnung überzahlten Unterhalts scheiterte in diesem Fall an mehreren rechtlichen Hürden. Dies waren die fehlende Rückforderungsabsicht bei Zahlung, das Aufrechnungsverbot für Unterhaltsansprüche, der mögliche Entreicherungseinwand, sowie die Unzulässigkeit der Saldierung von Unterhaltsansprüchen aus verschiedenen Zeiträumen.

Praxishinweis:
Die Entscheidung zeigt die komplexe rechtliche Situation im Hinblick auf eine Rückforderung überzahlten Trennungsunterhalts in der Praxis, die eine Rückforderung oft schwierig und in vielen Fällen unmöglich macht.
OLG Bremen, Az.: 5 UF 98/23, Hinweisbeschluss vom 04.12.2023, eingestellt am 01.03.2025