Bewertung von abgetretenen Kapitallebensversicherungen im Zugewinnausgleich
Grundsätzlich werden Kapitallebensversicherungen im Zugewinnausgleich mit ihrem Rückkaufswert zum Stichtag angesetzt, ohne Berücksichtigung von Stornoabschlägen. Dies umfasst das Deckungskapital, gutgeschriebene Gewinnanteile und den Anwartschaftsbarwert auf Schlussgewinnanteile.

Bei als Kreditsicherheit abgetretenen Versicherungen ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Zwar geht die Gläubigerstellung durch die Abtretung zunächst auf den Zessionar (hier die Bank) über, jedoch behält der Zedent einen bedingten Rückgewähranspruch. Zur Ermittlung des wirtschaftlichen Werts muss die Darlehensverbindlichkeit zum Stichtag vom Rückkaufswert abgezogen werden. Der Antragsteller hatte in diesem Fall versäumt, die Höhe des noch valutierenden Darlehens zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags darzulegen.

Das Gericht betonte die Wichtigkeit einer ausreichenden Substantiierung von Passivpositionen. Obwohl grundsätzlich die Antragsgegnerin die Beweislast für das Nichtvorhandensein abzugsfähiger Verbindlichkeiten trägt, besteht für den Antragsteller eine sekundäre Darlegungslast. Seine Behauptung über ein Darlehen von seiner Schwester in Höhe von 130.000 € wurde als unzureichend substantiiert zurückgewiesen.

Zudem wies das Gericht darauf hin, dass in Familienstreitsachen verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel gemäß § 115 FamFG zurückgewiesen werden können, wenn ihre Zulassung das Verfahren verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Im vorliegenden Fall wurde der späte Vortrag des Antragstellers zu dem angeblichen Darlehen seiner Schwester als verspätet und auf grober Nachlässigkeit beruhend eingestuft.

Dieser Beschluss unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen und rechtzeitigen Darlegung aller relevanten finanziellen Aspekte im Rahmen des Zugewinnausgleichs, insbesondere bei komplexen Vermögenspositionen wie abgetretenen Lebensversicherungen.
OLG Bremen, Az.: 4 UF 111/23, Beschluss vom 19.08.2024, eingestellt am 15.03.2025