Keine Synergieeffekte im Selbstbehalt beim Zusammenwohnen mit einem Dritten in einer Wohngemeinschaft
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 20. 11.2024 zentrale Fragen zum Kindesunterhalt geklärt. Im Mittelpunkt standen die Themen Selbstbehalt, fiktive Einkünfte und die Anrechnung des Kinderbonus. Der Fall betraf zwei Kinder, die von ihrer Mutter Unterhalt forderten, nachdem diese nach einer Ausbildung zur Steuerfachgehilfin in Vollzeit arbeitete. Die Mutter lebte mit ihrer aus der Ukraine geflüchteten Mutter in einer gemeinsamen Wohnung.
Der BGH stellte klar, dass der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nicht wegen Einsparungen durch eine Wohn- oder Haushaltsgemeinschaft mit Dritten, wie etwa der eigenen Mutter, reduziert werden darf. Anders als bei ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaften, bei denen Synergieeffekte ohne Komforteinbußen auftreten können, rechtfertigt eine Wohngemeinschaft keine Kürzung des Selbstbehalts. Der Unterhaltspflichtige behält das Recht, seine begrenzten Mittel frei zu verwenden.
Zudem lehnte der BGH die Zurechnung fiktiver Einkünfte aus einer Nebentätigkeit ab. Die Mutter war zwar verpflichtet, eine vollschichtige Tätigkeit auszuüben, jedoch nicht darüber hinaus eine Nebentätigkeit aufzunehmen. Ihr Arbeitgeber verweigerte die Zustimmung zu einer Nebenbeschäftigung, und ein arbeitsgerichtliches Verfahren zur Durchsetzung dieser Zustimmung wurde als unzumutbar angesehen. Auch aufgrund ihrer geringen Berufserfahrung und Sprachbarrieren wurde von ihr nicht verlangt, einen anderen Arbeitgeber zu suchen.
Ein weiterer Punkt war die Anrechnung des im Jahr 2022 gezahlten Kinderbonus auf den Unterhalt. Der BGH bestätigte, dass dieser Bonus gemäß § 1612b BGB als Bestandteil des Kindergeldes bedarfsmindernd berücksichtigt wird und bei Betreuung durch einen Elternteil zur Hälfte angerechnet werden muss.
Insgesamt wies der BGH die Rechtsbeschwerden der Kinder zurück und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, die den Unterhalt aufgrund der eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Mutter reduziert hatten. Der Beschluss verdeutlicht die Grenzen der Zumutbarkeit für Unterhaltspflichtige und betont den Schutz des notwendigen Selbstbehalts sowie die Berücksichtigung individueller Lebensumstände bei der Unterhaltsbemessung.
BGH, Az.: XII ZB 78/24, Beschluss vom 20.11.2024, eigestellt am 01.04.2025